Begründung: Karl Peninger ist am 31.August 1982 gestorben. Es ist nicht aktenkundig, daß er eine letztwillige Verfügung hinterlassen hätte. Nach dem Inhalt der Todfallsaufnahme wurde der Erblasser von seiner Witwe Hilde und von vier Geschwistern, den Zwillingen Adolf und Margarete sowie den jüngeren Schwestern Rudolfine und Hildegard, überlebt. Am 29.Juni 1983 fand vor dem Gerichtskommissär eine Tagsatzung zur Abhandlungspflege statt, zu der er nach seinem Bericht (AS 83) alle Schwe... mehr lesen...
Norm: AußStrG §1 AZPO §207 ff
Rechtssatz: Besondere Vorschriften über die Protokollführung im Abhandlungsverfahren fehlen, die §§ 207 ff ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Entscheidungstexte 6 Ob 566/85 Entscheidungstext OGH 25.04.1985 6 Ob 566/85 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0005773 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §207 ffZPO §212ZPO §419 AZPO §419 BZPO §419 E
Rechtssatz: Wenn im Zeitpunkt der Urteilsfassung dem Erstgerichte schon das richtige Protokoll vor Augen gestanden wäre, und es im Urteil die richtige Summe und nicht die nur auf einem Protokollierungsfehler beruhende niedrige Summe zugesprochen hätte, kann es gemäß § 419 Abs 1 ZPO daher die im Urteil innewohnende offenbare Unrichtigkeit hinsichtlich der Ziffer des Klagebegehrens berichtig... mehr lesen...
Norm: ZPO §207 ff
Rechtssatz: Nach der österreichischen Zivilprozessordnung ist die Aufnahme des Verhandlungsprotokolles immer auch eine Tätigkeit des Richters. Der Richter hat nicht einfach nur mitzuhören und das Gehörte festzuhalten, sondern er muss das Gehörte einprägsam in sich aufnehmen und verarbeiten und hat dann die Erklärungen der Parteien nicht in ihren wörtlichen Formulierungen, sondern in ihrem wirklichen Gehalt zu protokollieren. ... mehr lesen...
Norm: EntmO §57 Abs1ZPO §207 ffZPO §212 Abs2ZPO §215 Abs1
Rechtssatz: Wird von keiner der am Widerspruchsverfahren beteiligten Personen gegen die Angaben im Protokoll über die Widerspruchsverhandlung Widerspruch erhoben, dann macht dieses Protokoll vollen Beweis über den Verlauf und den Inhalt der Widerspruchsverhandlung. Entscheidungstexte 8 Ob 250/64 Entscheidungstext OGH 01.09.196... mehr lesen...
Norm: ZPO §207ZPO §212ZPO §215ZPO §419
Rechtssatz: Auch ein Urteilsvermerk (Versäumungsurteil) kann über Antrag berichtigt werden, selbst wenn nicht sofort gegen dessen Inhalt Widerspruch erhoben wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 187/56 Entscheidungstext OGH 28.03.1956 1 Ob 187/56 Veröff: RZ 1956,140 6 Ob 241/58 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ZPO §207 ffZPO §419ZPO §515
Rechtssatz: Die Möglichkeit und Zulässigkeit einer Protokollsberichtigung kann nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Berichtigung von Entscheidungen beurteilt werden. Eine nach Urteilsfällung verfügte Protokollberichtigung ist abgesondert bekämpfbar. Entscheidungstexte 2 Ob 612/55 Entscheidungstext OGH 19.10.1955 2 Ob 612/55 Veröff:... mehr lesen...