Norm
ZPO §207 ffRechtssatz
Wenn im Zeitpunkt der Urteilsfassung dem Erstgerichte schon das richtige Protokoll vor Augen gestanden wäre, und es im Urteil die richtige Summe und nicht die nur auf einem Protokollierungsfehler beruhende niedrige Summe zugesprochen hätte, kann es gemäß § 419 Abs 1 ZPO daher die im Urteil innewohnende offenbare Unrichtigkeit hinsichtlich der Ziffer des Klagebegehrens berichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0037243Dokumentnummer
JJR_19811104_OGH0002_0030OB00579_8100000_001