Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M***** G*****, vertreten durch die Sachwalter... mehr lesen...
Begründung: In der Verhandlungstagsatzung vom 9. 11. 2006 schlossen die Streitteile einen Vergleich, nach dessen letzten Absatz der Vergleich nur wirksam wird, „wenn er nicht von der klagenden oder beklagten Partei mittels Schriftsatz, der bis zum 15. 12. 2006 bei diesem Gericht einlangen muss, widerrufen wird." Am 14. 12. 2006 überreichte die Beklagte einen Schriftsatz, mit dem sie bekanntgab, den Vergleich zu widerrufen. Der Schriftsatz ist auf Papier der für die beklagte einschre... mehr lesen...
Begründung: In der Verhandlungstagsatzung vom 21. 11. 2001 schlossen die Streitteile einen Vergleich, nach dessen Punkt 5 der Vergleich wirksam sein sollte, wenn er nicht bis längstens 17. 12. 2001 mittels beim Erstgericht einlangenden Schriftsatzes widerrufen werde. Am 17. 12. 2001 langte beim Erstgericht mittels Telefaxeingabe ein "Vergleichswiderruf" durch die beklagten Parteien ein. Am selben Tag wurde ein Schriftsatz, der den Vergleichswiderruf beinhaltete und anwaltlich unte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagten hatten am 14. 1. 1997 beim Erstgericht eine Unterlassungsklage gegen die nunmehrige Klägerin eingebracht; sie sei schuldig, es zu unterlassen, Foto- und Videoaufnahmen von ihnen zu machen, sofern sie diese nicht ausdrücklich genehmigten. Das Interesse an der Unterlassung war mit 100.000 S bewertet. Eine erste Tagsatzung fand nicht statt. Die damalige Beklagte erschien in der für den 25. 3. 1997 ausgeschriebenen mündlichen Streitverhandlung ohne An... mehr lesen...
Begründung: Bei der mündlichen Streitverhandlung vom 8. 10. 1999 schlossen die Parteien einen bedingten Vergleich, dessen Pkt. 7 lautet: "Dieser Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht von der klagenden Partei mittels Schriftsatzes, bei Gericht einlangend längstens am 4. 11. 1999, widerrufen wird." Am 4. 11. 1999 langte beim Erstgericht ein Schriftsatz des Klägers ein, mit dem der Vergleich widerrufen wird. Dieser Schriftsatz weist jedoch weder eine Unterschrift des Klägers,... mehr lesen...
Begründung: Am 7. Jänner 1993 ereignete sich in Wien ein Verkehrsunfall, an welchem die Klägerin als Lenkerin eines Pkws durch einen Straßenbahnzug der beklagten Partei verletzt wurde. Das Alleinverschulden am Unfall traf den Fahrer des Straßenbahnzuges. Die Klägerin erlitt ein Schleudertrauma sowie Prellungen des rechten Kniegelenkes, der rechten Schulter und der rechten Hüfte. Die beklagte Partei bezahlte ihr am 30. Juli 1993 das von ihr geforderte Schmerzengeld in der Höhe ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist seit 29.8.1990 Mieterin einer Wohnung im Haus *****, das seit 1995 den Antragsgegnern gehört. Im Dezember 1995 beantragte sie bei der Schlichtungsstelle des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten, die Angemessenheit des Mietzinses zu prüfen. Dieses Verfahren endete am 15.4.1996 durch folgenden Vergleich: "Der Antragsgegner verpflichtet sich, in dem derzeit als Abstellraum genutzten Raum ein Bad einzubauen, wobei dieser Raum um 20 cm du... mehr lesen...
Begründung: Am 28.3.1991 ereignete sich in Wien ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Lenker eines PKW und der Drittbeklagte als Lenker eines von der Zweitbeklagten gehaltenen anderen PKW beteiligt waren. Die Erstbeklagte war zum Unfallszeitpunkt Haftpflichtversicherer des vom Drittbeklagten gelenkten Fahrzeuges. Das Alleinverschulden am Unfall traf den Drittbeklagten. Der Kläger begehrte von den Beklagten den Betrag von S 593.000,-- samt Anhang sowie eine monatliche Rente... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid vom 8. 3. 1979 stellte die beklagte Partei die (bisher in der Höhe des Unterschiedes zwischen Pension und Richtsatz gewährte) Ausgleichszulage (zur Witwenpension) der Klägerin vom 1. 9. 1978 an mit 628,80 S monatlich und vom 1. 1. 1979 an mit 684,70 S monatlich neu fest und forderte einen Überbezug (an Ausgleichszulage) von 2.165,90 S zurück, weil sie Einkommen aus einem im Jahre 1978 übergebenen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb und eine diesbezügliche Me... mehr lesen...