Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Georg U*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der W*****gesmbH, vertreten durch Schulyok Unger & Partner Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Gloss Pucher Leitner & Schweinzer, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen 154.330,79 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 26. März 2007, GZ 3 R 4/07s-37, womit über Rekurs der beklagten Partei der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 19. Dezember 2006, GZ 21 Cg 22/06f-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden ersatzlos aufgehoben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Prozesskosten.
Text
Begründung:
In der Verhandlungstagsatzung vom 9. 11. 2006 schlossen die Streitteile einen Vergleich, nach dessen letzten Absatz der Vergleich nur wirksam wird, „wenn er nicht von der klagenden oder beklagten Partei mittels Schriftsatz, der bis zum 15. 12. 2006 bei diesem Gericht einlangen muss, widerrufen wird."
Am 14. 12. 2006 überreichte die Beklagte einen Schriftsatz, mit dem sie bekanntgab, den Vergleich zu widerrufen. Der Schriftsatz ist auf Papier der für die beklagte einschreitenden Prozessbevollmächtigten geschrieben, trägt aber keine Unterschrift.
Das Erstgericht wies den Vergleichswiderruf zurück und sprach aus, dass der Vergleich rechtswirksam sei. Da das Fehlen der Unterschrift auf dem Widerrufsschriftsatz erst am 18. 12. 2006 hervorgekommen sei, sei die Erlassung eines Auftrags zur Verbesserung innerhalb der Widerrufsfrist nicht möglich gewesen. Nach Ablauf der Widerrufsfrist könne die fehlende Unterschrift nicht nachgetragen werden. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss unter Hinweis auf die herrschende Rechtsprechung, wonach die fehlende Unterfertigung des Widerrufsschriftsatzes nach Ablauf der Widerrufsfrist nicht mehr wirksam nachgeholt werden könne. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Rechtsfrage, ob ein mit einem Formmangel behafteter Schriftsatz, mit dem der Widerruf eines bedingten Vergleiches erklärt werde, einem Verbesserungsverfahren nach §§ 84, 85 ZPO zugänglich sei, in ihrer Bedeutung über das zu beurteilende Verfahren hinausreiche. In der Lehre würden gewichtige Argumente für eine Anwendbarkeit der Verbesserungsvorschriften ins Treffen geführt. Mit diesen Argumenten habe sich der Oberste Gerichtshof bisher nicht auseinandergesetzt.Das Erstgericht wies den Vergleichswiderruf zurück und sprach aus, dass der Vergleich rechtswirksam sei. Da das Fehlen der Unterschrift auf dem Widerrufsschriftsatz erst am 18. 12. 2006 hervorgekommen sei, sei die Erlassung eines Auftrags zur Verbesserung innerhalb der Widerrufsfrist nicht möglich gewesen. Nach Ablauf der Widerrufsfrist könne die fehlende Unterschrift nicht nachgetragen werden. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss unter Hinweis auf die herrschende Rechtsprechung, wonach die fehlende Unterfertigung des Widerrufsschriftsatzes nach Ablauf der Widerrufsfrist nicht mehr wirksam nachgeholt werden könne. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Rechtsfrage, ob ein mit einem Formmangel behafteter Schriftsatz, mit dem der Widerruf eines bedingten Vergleiches erklärt werde, einem Verbesserungsverfahren nach Paragraphen 84,, 85 ZPO zugänglich sei, in ihrer Bedeutung über das zu beurteilende Verfahren hinausreiche. In der Lehre würden gewichtige Argumente für eine Anwendbarkeit der Verbesserungsvorschriften ins Treffen geführt. Mit diesen Argumenten habe sich der Oberste Gerichtshof bisher nicht auseinandergesetzt.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung erhobene und vom Kläger nicht beantwortete Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
1. Zutreffend erkannte das Rekursgericht, dass gegen seine, den
Beschluss des Erstgerichts zur Gänze bestätigende Entscheidung im
Sinn der Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO
ein Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig ist (7 Ob 94/04f =
JBl 2005, 45 = EvBl 2004, 205; 1 Ob 178/02m = JBl 2003, 453; Zechner
in Fasching/Konecny2 § 528 ZPO Rz 98).
2. Im Anwaltsprozess bedarf der Widerrufsschriftsatz einer Anwaltsunterschrift, ansonsten einer Parteienunterschrift. Ihr Fehlen ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs jedenfalls innerhalb der Widerrufsfrist gemäß §§ 84, 85 ZPO verbesserbar (JBl 1980, 378; G. Kodek in Fasching/Konecny2 §§ 84, 85 ZPO Rz 188 mwN).2. Im Anwaltsprozess bedarf der Widerrufsschriftsatz einer Anwaltsunterschrift, ansonsten einer Parteienunterschrift. Ihr Fehlen ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs jedenfalls innerhalb der Widerrufsfrist gemäß Paragraphen 84,, 85 ZPO verbesserbar (JBl 1980, 378; G. Kodek in Fasching/Konecny2 Paragraphen 84,, 85 ZPO Rz 188 mwN).
3. Zur entscheidungswesentlichen Frage, ob die fehlende Unterschrift nach Ablauf der Widerrufsfrist nachgetragen werden kann, wurde erwogen:
a) In der Entscheidung 1 Ob 566/78 (= JBl 1979, 266) sprach der 1. Senat des Obersten Gerichtshofs aus, dass die Gewährung einer Frist durch das Gericht zur Verbesserung eines bloßen Formgebrechens keine unzulässige Verlängerung der von den Parteien vereinbarten Widerrufsfrist - einer materiellen Ausschlussfrist - darstelle. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass mangels eines eindeutigen, gegenteiligen Vergleichsinhalts die Frage der Einhaltung der Form des Widerrufs nicht im materiellen Recht geregelt, sondern eine Frage des Prozessrechts und daher nach diesem zu beurteilen sei. Ein Verstoß gegen Formvorschriften der Prozessordnung habe nur die in dem Prozessgesetz bestimmten Folgen. Die Unterfertigung des Schriftsatzes sei bloßes Formerfordernis, sodass ihr Fehlen nach den §§ 84 f ZPO im Verbesserungsverfahren nachgetragen werden könne. Bei fristgerechter Beseitigung des Formgebrechens sei nach § 85 Abs 2 ZPO der befristete Schriftsatz als am Tag seines ersten Einlangens überreicht anzusehen. Der bedingt abgeschlossene Vergleich könne deshalb den Prozess nicht beenden, wenn ein bloßes Formgebrechen des innerhalb der Widerrufsfrist überreichten Schriftsatzes in der Verbesserungsfrist behoben werde.a) In der Entscheidung 1 Ob 566/78 (= JBl 1979, 266) sprach der 1. Senat des Obersten Gerichtshofs aus, dass die Gewährung einer Frist durch das Gericht zur Verbesserung eines bloßen Formgebrechens keine unzulässige Verlängerung der von den Parteien vereinbarten Widerrufsfrist - einer materiellen Ausschlussfrist - darstelle. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass mangels eines eindeutigen, gegenteiligen Vergleichsinhalts die Frage der Einhaltung der Form des Widerrufs nicht im materiellen Recht geregelt, sondern eine Frage des Prozessrechts und daher nach diesem zu beurteilen sei. Ein Verstoß gegen Formvorschriften der Prozessordnung habe nur die in dem Prozessgesetz bestimmten Folgen. Die Unterfertigung des Schriftsatzes sei bloßes Formerfordernis, sodass ihr Fehlen nach den Paragraphen 84, f ZPO im Verbesserungsverfahren nachgetragen werden könne. Bei fristgerechter Beseitigung des Formgebrechens sei nach Paragraph 85, Absatz 2, ZPO der befristete Schriftsatz als am Tag seines ersten Einlangens überreicht anzusehen. Der bedingt abgeschlossene Vergleich könne deshalb den Prozess nicht beenden, wenn ein bloßes Formgebrechen des innerhalb der Widerrufsfrist überreichten Schriftsatzes in der Verbesserungsfrist behoben werde.
b) Gegenteilig entschieden kurz darauf der 6. und der 4. Senat (6 Ob 588/79 = JBl 1980, 378; 4 Ob 110/79 = EvBl 1980/175). Die Bestimmung einer über den Endtermin der vereinbarten Widerrufsfrist hinausreichenden Verbesserungsfrist bedeute einen unzulässigen Eingriff in den nicht nur materiell-rechtlich, sondern auch verfahrensrechtlich zu beachtenden Parteiwillen. Die Bedeutung eines Formverstoßes müsse mangels ausdrücklich normierter Rechtsfolgen immer nach dem Zweck des Formzwangs beurteilt werden. Machten die Parteien die Rechtswirksamkeit eines über den Prozessgegenstand abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom Ausbleiben einer gegenüber dem Gericht befristet abzugebenden Widerrufserklärung abhängig, dann müsse davon ausgegangen werden, dass nach Ablauf dieser parteiautonom bestimmten Frist unzweifelhaft feststehen solle, ob die Vergleichsregelung eintrete oder ob der Rechtsstreit fortgesetzt werde. Bleibe es wegen fehlender Unterfertigung des Widerrufsschriftsatzes über die vereinbarte Frist hinaus in Schwebe, ob die Widerrufserklärung - als rechtsgeschäftliche Erklärung ebenso wie als Prozesshandlung - überhaupt dem Widerrufenden zugerechnet werden könne, dann läge in der gerichtlichen Bestimmung einer über die Widerrufsfrist hinausreichenden Verbesserungsfrist ein unzulässiger Eingriff in die Verfügungsmacht der Parteien über den Prozessgegenstand. Die Gerichtsübung anerkenne die Zulässigkeit eines bedingten Prozessvergleichs, dessen Wirksamkeit von der Unterlassung einer Widerrufserklärung abhängen solle. Da in diesem Fall nicht nur die materielle Bereinigung, sondern darüber hinaus auch die verfahrensrechtliche Wirksamkeit des Vergleichs als Prozesshandlung in Schwebe bleibe, müsse im Hinblick auf den Gedanken der Rechtssicherheit für die Widerrufsfrist umso mehr ein eindeutiger und unverrückbarer Endtermin gefordert werden. Daraus folge aber, dass die fehlende Unterfertigung des den Vergleichswiderruf enthaltenden Schriftsatzes nach Ablauf der Widerrufsfrist nicht mehr wirksam nachgetragen werden könne, eine nachträgliche Verbesserung dieses Formmangels iSd §§ 84, 85 ZPO unzulässig sei. Dieser Auffassung folgten der 3. und 9. Senat (3 Ob 536/94; 9 ObA 111/00i; RIS-Justiz RS0036473). Klicka in Fasching/Konecny2 §§ 204, 206 ZPO Rz 31 und Gitschthaler in Rechberger, ZPO3 §§ 204-206 Rz 19 referieren im Wesentlichen diese Rechtsprechung.b) Gegenteilig entschieden kurz darauf der 6. und der 4. Senat (6 Ob 588/79 = JBl 1980, 378; 4 Ob 110/79 = EvBl 1980/175). Die Bestimmung einer über den Endtermin der vereinbarten Widerrufsfrist hinausreichenden Verbesserungsfrist bedeute einen unzulässigen Eingriff in den nicht nur materiell-rechtlich, sondern auch verfahrensrechtlich zu beachtenden Parteiwillen. Die Bedeutung eines Formverstoßes müsse mangels ausdrücklich normierter Rechtsfolgen immer nach dem Zweck des Formzwangs beurteilt werden. Machten die Parteien die Rechtswirksamkeit eines über den Prozessgegenstand abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom Ausbleiben einer gegenüber dem Gericht befristet abzugebenden Widerrufserklärung abhängig, dann müsse davon ausgegangen werden, dass nach Ablauf dieser parteiautonom bestimmten Frist unzweifelhaft feststehen solle, ob die Vergleichsregelung eintrete oder ob der Rechtsstreit fortgesetzt werde. Bleibe es wegen fehlender Unterfertigung des Widerrufsschriftsatzes über die vereinbarte Frist hinaus in Schwebe, ob die Widerrufserklärung - als rechtsgeschäftliche Erklärung ebenso wie als Prozesshandlung - überhaupt dem Widerrufenden zugerechnet werden könne, dann läge in der gerichtlichen Bestimmung einer über die Widerrufsfrist hinausreichenden Verbesserungsfrist ein unzulässiger Eingriff in die Verfügungsmacht der Parteien über den Prozessgegenstand. Die Gerichtsübung anerkenne die Zulässigkeit eines bedingten Prozessvergleichs, dessen Wirksamkeit von der Unterlassung einer Widerrufserklärung abhängen solle. Da in diesem Fall nicht nur die materielle Bereinigung, sondern darüber hinaus auch die verfahrensrechtliche Wirksamkeit des Vergleichs als Prozesshandlung in Schwebe bleibe, müsse im Hinblick auf den Gedanken der Rechtssicherheit für die Widerrufsfrist umso mehr ein eindeutiger und unverrückbarer Endtermin gefordert werden. Daraus folge aber, dass die fehlende Unterfertigung des den Vergleichswiderruf enthaltenden Schriftsatzes nach Ablauf der Widerrufsfrist nicht mehr wirksam nachgetragen werden könne, eine nachträgliche Verbesserung dieses Formmangels iSd Paragraphen 84,, 85 ZPO unzulässig sei. Dieser Auffassung folgten der 3. und 9. Senat (3 Ob 536/94; 9 ObA 111/00i; RIS-Justiz RS0036473). Klicka in Fasching/Konecny2 Paragraphen 204,, 206 ZPO Rz 31 und Gitschthaler in Rechberger, ZPO3 Paragraphen 204 -, 206, Rz 19 referieren im Wesentlichen diese Rechtsprechung.
c) Aus der Erwägung, dass eine Vereinbarung über die Form des Widerrufs eines gerichtlichen Vergleichs in Zweifel als prozessrechtliche Vereinbarung anzusehen ist (RIS-Justiz RS0032697), reicht nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in analoger Anwendung des § 89 Abs 3 GOG iVm § 60 Geo zur Wahrung der Widerrufsfrist - mangels gegenteiliger Vereinbarung - eine Eingabe mittels Telefax, die durch einen eigenhändig unterfertigten Schriftsatz bestätigt wird oder deren Original nachgereicht wird, aus, auch wenn der Bestätigungsschriftsatz oder das nachgereichte Original nach Ablauf der Widerrufsfrist bei Gericht einlangen (1 Ob 178/02m; 9 ObA 230/01s mwN; 9 ObA 23/96 = JBl 1996, 395 = EvBl 1996/66; RIS-Justiz RS0037355). Die Entscheidung 1 Ob 178/02m führt aus, an der Rechtzeitigkeit des Vergleichswiderrufs mit Eingabe im Telefaxweg könne auch die Tatsache nichts ändern, dass endgültige Klarheit über die Rechtswirksamkeit des Vergleichs erst nach dem im Vergleich festgelegten letztmöglichen Widerrufstermin erlangt werde, weil der Vergleichswiderruf mittels Telefax eben erst durch den bestätigenden Schriftsatz in Geltung trete. Diese Vorgangsweise sei nämlich durch § 89 Abs 3 GOG gedeckt. Es wäre an den Parteien gelegen, diese Möglichkeit des verspäteten Wirksamwerdens des Widerrufs durch entsprechende Vereinbarung auszuschließen. Es werde in Wahrheit dabei die Widerrufsfrist auch gar nicht verlängert, weil der Widerruf doch schon am letzten Tag der vereinbarten Frist (mittels Telefax) erfolgen müsse. Lediglich dessen Wirksamkeit sei durch den bestätigenden Schriftsatz bedingt. Die Bestätigung einer mittels Telefax erfolgten Eingabe durch einen eigenhändig unterfertigten Folgeschriftsatz sei keine „Nachholung" einer fehlenden Unterfertigung oder eine Verbesserung des Telefax, vielmehr werde insoweit bloß von einer durch § 89 Abs 3 GOG geschaffenen Möglichkeit der Verfassung schriftlicher Eingaben Gebrauch gemacht.c) Aus der Erwägung, dass eine Vereinbarung über die Form des Widerrufs eines gerichtlichen Vergleichs in Zweifel als prozessrechtliche Vereinbarung anzusehen ist (RIS-Justiz RS0032697), reicht nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in analoger Anwendung des Paragraph 89, Absatz 3, GOG in Verbindung mit Paragraph 60, Geo zur Wahrung der Widerrufsfrist - mangels gegenteiliger Vereinbarung - eine Eingabe mittels Telefax, die durch einen eigenhändig unterfertigten Schriftsatz bestätigt wird oder deren Original nachgereicht wird, aus, auch wenn der Bestätigungsschriftsatz oder das nachgereichte Original nach Ablauf der Widerrufsfrist bei Gericht einlangen (1 Ob 178/02m; 9 ObA 230/01s mwN; 9 ObA 23/96 = JBl 1996, 395 = EvBl 1996/66; RIS-Justiz RS0037355). Die Entscheidung 1 Ob 178/02m führt aus, an der Rechtzeitigkeit des Vergleichswiderrufs mit Eingabe im Telefaxweg könne auch die Tatsache nichts ändern, dass endgültige Klarheit über die Rechtswirksamkeit des Vergleichs erst nach dem im Vergleich festgelegten letztmöglichen Widerrufstermin erlangt werde, weil der Vergleichswiderruf mittels Telefax eben erst durch den bestätigenden Schriftsatz in Geltung trete. Diese Vorgangsweise sei nämlich durch Paragraph 89, Absatz 3, GOG gedeckt. Es wäre an den Parteien gelegen, diese Möglichkeit des verspäteten Wirksamwerdens des Widerrufs durch entsprechende Vereinbarung auszuschließen. Es werde in Wahrheit dabei die Widerrufsfrist auch gar nicht verlängert, weil der Widerruf doch schon am letzten Tag der vereinbarten Frist (mittels Telefax) erfolgen müsse. Lediglich dessen Wirksamkeit sei durch den bestätigenden Schriftsatz bedingt. Die Bestätigung einer mittels Telefax erfolgten Eingabe durch einen eigenhändig unterfertigten Folgeschriftsatz sei keine „Nachholung" einer fehlenden Unterfertigung oder eine Verbesserung des Telefax, vielmehr werde insoweit bloß von einer durch Paragraph 89, Absatz 3, GOG geschaffenen Möglichkeit der Verfassung schriftlicher Eingaben Gebrauch gemacht.
d) Die konkrete Form des Widerrufs unterliegt der Disposition der Parteien; diese Abrede muss auch nach dem Willen der Parteien im Einzelfall ausgelegt werden (1 Ob 178/02m; 9 ObA 230/01s). Bedenkt man, dass
Anmerkung
E85279 6Ob158.07iSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2007/751 S 438 - Zak 2007,438 = ecolex 2008/13 S 45 - ecolex 2008,45 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00158.07I.0913.000Dokumentnummer
JJT_20070913_OGH0002_0060OB00158_07I0000_000