Norm: ZPO §85ZPO §123ZPO §124ZPO §125
Rechtssatz: Die Verbesserung eines mangelhaften Schriftsatzes ist als rechtzeitig anzusehen, wenn die richterliche Frist (hier: innerhalb der Frist zum Vergleichswiderruf) schon vor der Zustellung des Verbesserungsauftrages abgelaufen wäre und die Verbesserung sofort nach Zustellung (hier: am nächsten Werktag) erfolgt. Entscheidungstexte 1 Ob 566/78 ... mehr lesen...