Begründung: Der am 05.01.1996 erlassene Wechselzahlungsauftrag konnte dem Beklagten Dieter D***** zunächst an der Anschrift 1140 Wien,L*****straße *****, nicht zugestellt werden. Aufgrund eines Nachsendeauftrages übermittelte das Postamt 1140 Wien den Wechselzahlungsauftrag an das Postamt 7041 Wulkaprodersdorf, welches das Schriftstück als unzustellbar retournierte, weil am Postamt Wulkaprodersdorf lediglich ein Postfach für den Beklagten bestand. Daraufhin beantragte die klagende P... mehr lesen...
Norm: ZPO §115ZPO §116ZPO §121 Abs2
Rechtssatz: Vor Bestellung eines prozessualen Abwesenheitskurators müssen ausreichende Nachforschungen über den Aufenthalt des (angeblich) Abwesenden durchgeführt werden. Die Abwesenheit ist erst dann ausreichend bescheinigt, wenn der Aufenthalt des Abwesenden dem Kreis der Personen, die vom Aufenthalt in der Regel Kenntnis haben, unbekannt ist. Dass die Zustellung an einer bestimmten Adresse unmöglich ist, i... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile mit Urteil vom 2.12.1981, 9 Cg 112/80-25, aus dem Verschulden des Klägers; das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Der Kläger (dort Beklagter) war in jenem Verfahren durch den auf Antrag der Beklagten bestellten Prozeßkurator Dr. Horst B vertreten worden. Der Kläger begehrte mit der am 12.7.1982 eingebrachten, auf § 529 Abs 1 Z 2 ZPO gestützten Klage die Nichtigkeit des Scheidungsurteiles und - im fortgesetzten Verfahren... mehr lesen...
Norm: ZPO §8ZPO §116 IIZPO §116 IVZPO §121 Abs2
Rechtssatz: Die rechtskräftige Bestellung - eines Kurators ohne Rücksicht auf prozessuale Vorschriften, die ein solches Tätigwerden ausschließen, - gibt dem Kurator nicht die Möglichkeit, Prozeßhandlungen vorzunehmen, auf die dann meritorisch einzugehen ist. Entscheidungstexte 5 Ob 611/79 Entscheidungstext OGH 15.05.1979 5 Ob 611/79... mehr lesen...
Norm: ABGB §276 IbZPO §116 IIZPO §121 Abs2
Rechtssatz: Der Umstand, daß die richtige Anschrift des Beklagten im Ausland zur Zeit der Kuratorbestellung dem Gericht bekannt war, ist unerheblich. Für die Zulässigkeit der Kuratorbestellung genügt, daß die Zustellung unter dieser Anschrift nicht möglich war. Entscheidungstexte 2 Ob 230/50 Entscheidungstext OGH 06.05.1950 2 Ob 230/50 ... mehr lesen...