Norm
ABGB §276 IbRechtssatz
Der Umstand, daß die richtige Anschrift des Beklagten im Ausland zur Zeit der Kuratorbestellung dem Gericht bekannt war, ist unerheblich. Für die Zulässigkeit der Kuratorbestellung genügt, daß die Zustellung unter dieser Anschrift nicht möglich war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0049435Dokumentnummer
JJR_19540825_OGH0002_0010OB00568_5400000_001