Entscheidungen zu § artikel1zu4 Abs. 4 GGG

Verfassungsgerichtshof

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RS Vfgh 1993/9/28 G89/91

Index: 27 Rechtspflege27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Norm: B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragGGG 1984 §4 Abs4
Leitsatz: Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der die Abbuchung oder Einziehung von Gerichtsgebühren für Eingaben im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorsehenden Bestimmung des GGG 1984 mangels Legitimation infolge Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens
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Rechtssatz | Vfgh | 28.09.1993

TE Vfgh Beschluss 1993/9/28 G89/91

Begründung: I. Der Antragsteller beantragt gemäß Art140 Abs1 B-VG die Aufhebung des §4 Abs4 Gerichtsgebührengesetz idF BGBl. 343/1989 wegen Verfassungswidrigkeit. Die genannte Bestimmung besagt, daß dann, wenn eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§89a bis 89d GOG) eingebracht wird, die Gebühren durch Abbuchung und Einziehung (Abs2 Z2) zu entrichten sind und in diesem Fall ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden darf. Der Antragsteller sei ... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 28.09.1993

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