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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der die Abbuchung oder Einziehung von Gerichtsgebühren für Eingaben im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorsehenden Bestimmung des GGG 1984 mangels Legitimation infolge Anhängigkeit eines BeschwerdeverfahrensRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §4 Abs4 GGG 1984.
Der Antragsteller hat zu B70/91 eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Datenschutzkommission eingebracht. Rechtsgrundlage der kritisierten Vorgangsweise war die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 04.12.89 über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren, BGBl. 599. Diese Verordnung beruht unter anderem auf §4 Abs4 GGG 1984. Die angefochtene Gesetzesbestimmung ist somit in diesem Beschwerdeverfahren präjudiziell.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Rechtsverkehr elektronischerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:G89.1991Dokumentnummer
JFR_10069072_91G00089_01