RS Vfgh 1993/9/28 G89/91

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Veröffentlicht am 28.09.1993
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Index

27 Rechtspflege
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
GGG 1984 §4 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der die Abbuchung oder Einziehung von Gerichtsgebühren für Eingaben im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorsehenden Bestimmung des GGG 1984 mangels Legitimation infolge Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §4 Abs4 GGG 1984.

Der Antragsteller hat zu B70/91 eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Datenschutzkommission eingebracht. Rechtsgrundlage der kritisierten Vorgangsweise war die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 04.12.89 über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren, BGBl. 599. Diese Verordnung beruht unter anderem auf §4 Abs4 GGG 1984. Die angefochtene Gesetzesbestimmung ist somit in diesem Beschwerdeverfahren präjudiziell.

Entscheidungstexte

  • G 89/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.1993 G 89/91

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, Rechtsverkehr elektronischer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G89.1991

Dokumentnummer

JFR_10069072_91G00089_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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