Norm: PSG §14 Abs2PSG §15 Abs2PSG §23 Abs2PSG §25 Abs1
Rechtssatz: Für die Besetzung eines „weiteren Organs" im Sinn des § 14 Abs 2 PSG sieht das Gesetz im Gegensatz zu den gesetzlichen Bestimmungen über den Aufsichtsrat (§ 23 Abs 2 PSG) keine Unvereinbarkeitsregeln vor. § 23 Abs 2 Satz 1 PSG normiert ein absolutes Bestellungsverbot. Ob ein Beirat als „weiteres Organ" im Sinn des § 14 Abs 2 PSG ein dem Aufsichtsrat vergleichbares Organ ist, bes... mehr lesen...
Norm: PSG §9PSG §14 Abs1PSG §17PSG §25 Abs1
Rechtssatz: § 25 Abs 1 PSG legt im Zusammenhang mit den Aufgaben des Aufsichtsrats fest, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen. Diese Anordnungen dürfen niemals so weit gehen, dass sie die dem Vorstand obliegende Geschäftsführung faktisch lahm legen. Dagegen verstoßende Satzungsbestimmungen oder Aufsichtsratsbeschlüsse sind unwirksam; dies g... mehr lesen...
Begründung: Mit Notariatsakt vom 7. 6. 2000 errichteten Mag. Georg P*****, Mag. Birgit P***** und Maria P***** als Stifter die im Firmenbuch des Landesgerichts Linz zu FN ***** eingetragene S***** Privatstiftung. Mit Notariatsakt vom 1. 8. 2000 erfolgte eine Neufassung der Stiftungsurkunde. Diese Stiftungsurkunde vom 1. 8. 2000 enthält ua folgende Bestimmungen: § 9 Beirat: Paragraph 9, Beirat: (1) Nach Ableben aller Stifter oder wenn keinem Stifter und keiner(n) letztwillig beruf... mehr lesen...
Begründung: Mit Notariatsakt vom 7. 6. 2000 errichteten Mag. Georg P*****, Mag. Karin B***** und Maria P***** als Stifter die im Firmenbuch des Landesgerichts Linz zu FN ***** eingetragene M***** Privatstiftung. Mit Notariatsakt vom 1. 8. 2000 wurde die Stiftungsurkunde neu gefasst. Diese Stiftungsurkunde vom 1. 8. 2000 enthält ua folgende Bestimmungen: § 9 Beirat: Paragraph 9, Beirat: (1) Nach Ableben aller Stifter oder wenn keinem Stifter und keiner(n) letztwillig berufenen P... mehr lesen...