Norm
PSG §9Rechtssatz
§ 25 Abs 1 PSG legt im Zusammenhang mit den Aufgaben des Aufsichtsrats fest, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen. Diese Anordnungen dürfen niemals so weit gehen, dass sie die dem Vorstand obliegende Geschäftsführung faktisch lahm legen. Dagegen verstoßende Satzungsbestimmungen oder Aufsichtsratsbeschlüsse sind unwirksam; dies gilt im Besonderen, wenn sie sich zu der Anordnung versteigen, dass der Vorstand die Geschäfte nach Weisung des Aufsichtsrats führen müsste. Der Stiftungsvorstand darf nicht zum bloßen Vollzugsorgan degradiert werden. Eine abschließende Definition der zustimmungspflichtigen Geschäfte in der Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde verlangt das Privatstiftungsgesetz nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123560Im RIS seit
12.04.2008Zuletzt aktualisiert am
21.03.2017