RS OGH 2008/3/13 6Ob49/07k, 6Ob50/07g, 6Ob95/15m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2008
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Norm

PSG §9
PSG §14 Abs1
PSG §17
PSG §25 Abs1

Rechtssatz

§ 25 Abs 1 PSG legt im Zusammenhang mit den Aufgaben des Aufsichtsrats fest, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen. Diese Anordnungen dürfen niemals so weit gehen, dass sie die dem Vorstand obliegende Geschäftsführung faktisch lahm legen. Dagegen verstoßende Satzungsbestimmungen oder Aufsichtsratsbeschlüsse sind unwirksam; dies gilt im Besonderen, wenn sie sich zu der Anordnung versteigen, dass der Vorstand die Geschäfte nach Weisung des Aufsichtsrats führen müsste. Der Stiftungsvorstand darf nicht zum bloßen Vollzugsorgan degradiert werden. Eine abschließende Definition der zustimmungspflichtigen Geschäfte in der Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde verlangt das Privatstiftungsgesetz nicht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 49/07k
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 49/07k
    Beisatz: Überlegungen zu Gunsten des Schutzes des Rechtsverkehrs sprechen nicht gegen die Erlassung einer Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand. Der Umstand, dass zustimmungspflichtige Geschäfte nicht ohne Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden „sollen", bedeutet lediglich eine Bindung im Innenverhältnis. Die zustimmungslose Vertretungshandlung des Stiftungsvorstands ist im Außenverhältnis wirksam; dieser ist insofern nicht beschränkt. (T1)
    Veröff: SZ 2008/34
  • 6 Ob 50/07g
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 50/07g
    Beis wie T1
  • 6 Ob 95/15m
    Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 95/15m
    Auch; Veröff: SZ 2015/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123560

Im RIS seit

12.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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