Rechtssatz: Wie sich aus § 1 des Bundesgesetzes zum Schutz vor gefährlichen Produkten (Produktsicherheitsgesetz, PSG) ergibt, regelt es nicht die Zumutbarkeit von Belästigungen oder das Vorliegen abstrakter oder konkreter Gefährdungen oder die Einhaltung von zum Schutz von ArbeitnehmerInnen bzw der Umwelt einzuhaltender Grenzwerte, wie dies in betriebsanlagenrechtlichen, luftreinhaltungsrechtlichen oder arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen geschieht. Vielmehr ist Regelungsgegenstand... mehr lesen...
Auf Grundlage des dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark als gemäß § 18 Abs 2 Produktsicherheitsgesetz 2004 (PSG 2004) sachlich und örtlich zuständiger Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz als Behörde erster Instanz in Verbindung mit der am 23.11.2009 und 27.09.2010 durchgeführten Berufungsverhandlung ergibt sich folgender Sachverhalt: Mit dem im Spruch: dieses Bescheides näher bezeichnet... mehr lesen...