Wie sich aus § 1 des Bundesgesetzes zum Schutz vor gefährlichen Produkten (Produktsicherheitsgesetz, PSG) ergibt, regelt es nicht die Zumutbarkeit von Belästigungen oder das Vorliegen abstrakter oder konkreter Gefährdungen oder die Einhaltung von zum Schutz von ArbeitnehmerInnen bzw der Umwelt einzuhaltender Grenzwerte, wie dies in betriebsanlagenrechtlichen, luftreinhaltungsrechtlichen oder arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen geschieht. Vielmehr ist Regelungsgegenstand der grundsätzliche Schutz von VerbraucherInnen vor Produkten, die nicht als sicher im Sinne des § 4 PSG 2004 zu qualifizieren sind. Gemäß § 4 Abs 1 PSG ist ein Produkt sicher, wenn es bei "vorhersehbarer Verwendung" keine oder nur geringe, mit seiner Verwendung zu vereinbarende und "unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit von Personen vertretbare Gefahren" birgt. Somit ist ein Vergleich von erlaubten Grenzwerten für den Arbeitsplatz mit Vorsorgewerten für den Endverbraucher nicht zulässig. Gerade der übliche monatelange Einsatz des gegenständlichen Streu- und Pflastersplitts während der kalten Jahreszeit und die von Sachverständigen beschriebene Problematik seiner Zermalmung durch Autoreifen, wodurch die nachweislich enthaltenen asbesthaltigen Materialien in extremer Form zerkleinert werden, bewirkte seine mögliche Gefährlichkeit. Je kleiner die Fasern hinsichtlich ihrer Dicke sind, umso mehr ist eine gefährliche Lungengängigkeit asbesthaltiger Stoffe zu befürchten. Es lagen daher keine vertretbaren Gefahren im Sinne des § 4 Abs 1 PSG vor, weshalb die tatsächliche Asbestkonzentration in den untersuchten Proben nicht festzustellen war. Die bescheidmäßige Verpflichtung gemäß § 11 Abs 1 Z 9 und Z 10 PSG, den Streu- und Pflastersplitt zurückzunehmen und, soweit er bereits in Verkehr gebracht wurde, zurückzurufen, erwies sich somit als rechtmäßig.