Norm
PSG §7Rechtssatz
Das PSG ermöglicht dem Stifter, seine Stiftungserklärung in zwei getrennten Urkunden zu errichten, nämlich der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde, wobei eine solche gemäß § 10 Abs 2 PSG nur errichtet werden darf, wenn hierauf in der Stiftungsurkunde hingewiesen wird. Der bloße Hinweis in der Stiftungserklärung auf die Errichtung einer solchen Stiftungszusatzurkunde reicht aus, eine Stiftungszusatzurkunde muss sohin keineswegs zeitgleich mit der Stiftungsurkunde errichtet werden, sondern kann auch erst nachträglich errichtet werden, wobei der Eintragung der Stiftungszusatzurkunde (§ 13 Abs 3 Z 3 PSG) - anders als es § 7 Abs 1 PSG für die Stiftungserklärung statuiert - nur deklarative Wirkung zufällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116352Im RIS seit
06.06.2002Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020