Begründung: Mit dem bekämpften Bescheid vom 4. 12. 2006 hat die beklagte Versicherungsanstalt aufgrund des § 112 Abs 2 NVG idF 12. NVG-Novelle (BGBl I 98/2006) die dem Kläger mit Bescheid vom 4. 2. 2004 gewährte Alterspension nach den am 31. 12. 2000 geltenden Bestimmungen der NVG 1972 neu bemessen und ab 1. 1. 2007 mit monatlich brutto 5.610,22 EUR festgesetzt. Mit dem bekämpften Bescheid vom 4. 12. 2006 hat die beklagte Versicherungsanstalt aufgrund des Paragraph 112, Absatz 2, N... mehr lesen...
Norm: B-VG Art140 Abs7NVG §41 Abs2NVG §48 Abs8NVG §112 Abs2
Rechtssatz: Durch die mit Wirksamkeit ab 5.8.2004 erfolgte Aufhebung der Pensionsbemessung nach der Rechtslage der 9. NVG-Novelle ist wieder die in Kraft gesetzte Pensionsbemessung der 5. NVG-Novelle erstmalig für den Stichtag 1. 9. 2004 (und die darauf folgenden Stichtage) maßgeblich. Für Pensionen mit einem Stichtag nach dem 31. 12.2000 (Inkrafttreten der 9. NVG-Novelle mit 1. 1.2001... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war öffentlicher Notar mit Amtssitz in Wien-Innere-Stadt. Infolge seiner Enthebung vom Amt als öffentlicher Notar mit Ablauf des 31. 1. 2004 auf Grund des Erreichens der Altersgrenze beantragte er mit Schreiben vom 9. 12. 2003 bei der beklagten Partei die Zuerkennung einer Alterspension. Mit Bescheid der beklagten Partei vom 7. 1. 2004 wurde der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Alterspension in der Höhe von EUR 7.491,08 brutto monatlich ab 1.... mehr lesen...
Norm: B-VG Art140 Abs7NVG §41 Abs2NVG §48 Abs8NVG §112 Abs2
Rechtssatz: Der Gesetzgeber hat mit der Übergangsbestimmung des § 112 Abs 2 NVG 1972 idF der 12. Novelle, BGBl I 2006/98 klar zum Ausdruck gebracht, dass für die Frage, welche Rechtslage im Zuge der Pensionsbemessung gemäß §48 Abs 2 NVG nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.6. 2004 zur Anwendung gelangen soll, das im Pensionsversicherungsrecht allgemein geltende Stich... mehr lesen...