RS OGH 2006/10/3 10ObS28/06z, 10ObS96/08b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2006
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Norm

B-VG Art140 Abs7
NVG §41 Abs2
NVG §48 Abs8
NVG §112 Abs2

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat mit der Übergangsbestimmung des § 112 Abs 2 NVG 1972 idF der 12. Novelle, BGBl I 2006/98 klar zum Ausdruck gebracht, dass für die Frage, welche Rechtslage im Zuge der Pensionsbemessung gemäß §48 Abs 2 NVG nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.6. 2004 zur Anwendung gelangen soll, das im Pensionsversicherungsrecht allgemein geltende Stichtagsprinzip maßgebend sein soll. Der erkennende Senat sieht sich daher auch im vorliegenden Fall nicht veranlasst, beim Verfassungsgerichtshof die Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens im Hinblick auf die Stichtagsregelung des § 41 Abs 2 NVG 1972 zu beantragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121267

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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