Norm
B-VG Art140 Abs7Rechtssatz
Durch die mit Wirksamkeit ab 5.8.2004 erfolgte Aufhebung der Pensionsbemessung nach der Rechtslage der 9. NVG-Novelle ist wieder die in Kraft gesetzte Pensionsbemessung der 5. NVG-Novelle erstmalig für den Stichtag 1. 9. 2004 (und die darauf folgenden Stichtage) maßgeblich. Für Pensionen mit einem Stichtag nach dem 31. 12.2000 (Inkrafttreten der 9. NVG-Novelle mit 1. 1.2001) bis vor dem 1. 9.2004 - hat abgesehen von den Anlassfällen - die Bemessung dieser Pensionen weiterhin nach der Rechtslage der 9.NVG-Novelle zu erfolgen, da Pensionen mit einem Stichtag innerhalb dieser Zeitspanne - abgesehen von den Anlassfällen - von dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht berührt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121266Dokumentnummer
JJR_20061003_OGH0002_010OBS00028_06Z0000_001