RS OGH 2006/10/3 10ObS28/06z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2006
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Norm

B-VG Art140 Abs7
NVG §41 Abs2
NVG §48 Abs8
NVG §112 Abs2

Rechtssatz

Durch die mit Wirksamkeit ab 5.8.2004 erfolgte Aufhebung der Pensionsbemessung nach der Rechtslage der 9. NVG-Novelle ist wieder die in Kraft gesetzte Pensionsbemessung der 5. NVG-Novelle erstmalig für den Stichtag 1. 9. 2004 (und die darauf folgenden Stichtage) maßgeblich. Für Pensionen mit einem Stichtag nach dem 31. 12.2000 (Inkrafttreten der 9. NVG-Novelle mit 1. 1.2001) bis vor dem 1. 9.2004 - hat abgesehen von den Anlassfällen - die Bemessung dieser Pensionen weiterhin nach der Rechtslage der 9.NVG-Novelle zu erfolgen, da Pensionen mit einem Stichtag innerhalb dieser Zeitspanne - abgesehen von den Anlassfällen - von dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht berührt werden.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 28/06z
    Entscheidungstext OGH 03.10.2006 10 ObS 28/06z
    Beisatz: Im Sinne dieser Erwägungen hat der Gesetzgeber der 12. Novelle zum NVG1972, BGBl I 2006/98, in den Materialien darauf hingewiesen, dass die Rechtslage, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.6.2004 geschaffen wurde, für jene Notare, die während der Geltungsdauer der mittlerweile weitestgehend aufgehobenen 9. Novelle zum NVG1972 in den Ruhestand getreten sind, gegenüber allen anderen Pensionisten, seien diese vor Inkrafttreten der 9. Novelle in den Ruhestand getreten oder werden diese noch in den Ruhestand treten, gravierende - insbesondere finanzielle - Nachteile mit sich bringt. Eine Gleichstellung dieser Pensionistengruppe ab 1.1.2007 erscheine daher gerechtfertigt. Es wurde daher in §112 Abs 2 NVG 1972 idF der 12. Novelle, BGBl I 2006/98, festgelegt, dass die Pensionen mit einem Stichtag nach dem 31.12. 2000 und vor dem 1. 9.2004 von Amts wegen nach den am 31.12. 2000 geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes neu zu bemessen sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121266

Dokumentnummer

JJR_20061003_OGH0002_010OBS00028_06Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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