Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 4. Oktober 1996 trug die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 15 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987 i.d.F. BGBl. Nr. 759/1992 (ChemG), als Importeur auf, alle Käufer der Lederschuhe mit der Bezeichnung "Ledermokassin golden", U-Bestell-Nr. 39137-5, und "Ledermokassin silber", U-Bestell-Nr. 39138-3, die diese Schuhe im Versandwege bezogen haben und deren Namen und Anschriften d... mehr lesen...
Index: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein82/05 Lebensmittelrecht
Norm: ChemG 1987 §49 Abs2;ChemG 1987 §49 Abs3;LMG 1975 §38 Abs2 impl;LMG 1975 §38 Abs3 impl;
Rechtssatz: Einen Schuh im Zuge einer Probenahme in zwei "gleiche" Teile zu teilen, ist nicht möglich. Die Vorgangsweise der die Probe nehmenden Organe, jeweils den zweiten Schuh zurückzulassen, ist daher korrekt. European Case Law Ident... mehr lesen...