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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
ChemG 1987 §49 Abs2;Rechtssatz
Einen Schuh im Zuge einer Probenahme in zwei "gleiche" Teile zu teilen, ist nicht möglich. Die Vorgangsweise der die Probe nehmenden Organe, jeweils den zweiten Schuh zurückzulassen, ist daher korrekt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070224.X02Im RIS seit
20.11.2000