Im bezeichneten Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Berufungswerber folgendes vorgeworfen: Er habe als Inhaber des Bäckereigewerbes mit dem Standort O. 14 am 18.5.1994 gegen 5.30 Uhr dem Lebensmittel-Aufsichtsorgan H. die Kontrolle des o.g. Betriebes verweigert, indem er ihm den Zutritt mit den Worten Du kommst mir nicht herein verwehrt habe, obwohl er als Betriebsinhaber dazu verpflichtet sei, (dem Aufsichtsorgan) den Zutritt zu allen Orten und Beförderungsmitteln, die dem Verkehr mit d... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung nach § 38 Abs 1 zweiter Tatbestand LMG wird begangen, wenn der Inhaber eines Bäckereibetriebes dem Aufsichtsorgan, das eine Kontrolle dieses Betriebes durchführen will (hier am 18.5.1994 gegen 5.30 Uhr) den Zutritt mit den Worten: -Du kommst mir nicht herein!- verwehrt. Es wurde nicht bestritten, daß es sich um zwei befugte Kontrollorgane handelte. Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich, daß gerade Backarbeiten stattfanden, was eine Herstellung von Waren und... mehr lesen...