Eine Übertretung nach § 38 Abs 1 zweiter Tatbestand LMG wird begangen, wenn der Inhaber eines Bäckereibetriebes dem Aufsichtsorgan, das eine Kontrolle dieses Betriebes durchführen will (hier am 18.5.1994 gegen 5.30 Uhr) den Zutritt mit den Worten: -Du kommst mir nicht herein!- verwehrt.
Es wurde nicht bestritten, daß es sich um zwei befugte Kontrollorgane handelte. Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich, daß gerade Backarbeiten stattfanden, was eine Herstellung von Waren und damit ein Inverkehrbringen im Sinne des § 1 Abs 2 LMG darstellt. Daraus ergibt sich, daß die Aufsichtsorgane berechtigt waren, im Bäckereibetrieb Nachschau zu halten und weiters, daß sie gerade zu diesem Zeitpunkt dazu berechtigt waren, weil es sich um die -üblichen Betriebsstunden- im Sinne des § 37 Abs 2 LMG handelte, da gerade Backarbeiten im Gang waren.
In der Berufung wird unter anderem folgendes vorgebracht: -In meiner Rechtfertigung vom 14.9.1995 habe ich beantragt, die Aufsichtsorgane zu befragen, welche Kontrolltätigkeiten am 18.5.1994 beabsichtigt waren. Dies wäre für den Schuldvorwurf nach § 38 LMG 1975 deshalb erforderlich gewesen, weil sich aus § 37 Abs 4 LMG ergibt, daß bei jeder Nachschau die Störung des Geschäftsbetriebes zu vermeiden ist. Wenn es sich nur um eine routinemäßige Kontrolle gehandelt hätte, so wäre dies auch zu einem anderen Zeitpunkt möglich gewesen, nicht gerade zu der Zeit, die ich für dringende Erledigungen von Arbeiten benötigte. Ich bin zu dieser Zeit allein im Betrieb, sodaß ich mich voll auf meine Arbeit zu konzentrieren habe. Eine Nachschau im Betrieb zu einem späteren Zeitpunkt kann jederzeit durchgeführt werden ......- Mit der Ansicht, daß sich aus § 37 Abs 4 LMG ergebe, daß die Dringlichkeit seiner Arbeiten zum Zeitpunkt der Kontrolle deren Verschiebung auf einen späteren Zeitpunkt gerechtfertigt habe, ist der Berufungswerber nicht im Recht: Da es im § 37 Abs 4 LMG heißt, daß die Aufsichtsorgane bei der Nachschau die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden haben, ergibt sich aus dieser Bestimmung, daß die Nachschau überhaupt einmal begonnen haben muß. Diese Bestimmung enthält somit keinen Hinweis darauf, daß die Nachschau gar nicht begonnen werden dürfte, um eine Störung des Geschäftsbetriebes zu vermeiden. Hat die Nachschau aber einmal begonnen, dann haben die Aufsichtsorgane mit der entsprechenden Rücksicht auf den Geschäftsbetrieb vorzugehen. Im vorliegenden Fall ist es aber gar nicht so weit gekommen, daß diese Bestimmung hätte angewendet werden können, weil, wie angeführt, die Kontrolltätigkeit vom Aufsichtsorgan abgebrochen wurde, nachdem seinem Kollegen vom Berufungswerber der Zutritt in die Bäckerei verwehrt worden war.
Daraus folgt, daß die Befragung des Kontrollorganes nach der Art der Kontrolltätigkeiten am 18.5.1994, wie dies in der Berufung beantragt wurde, nicht relevant ist, weil der Zutritt zur Bäckerei auch bei einer -routinemäßigen Kontrolle- zu gestatten gewesen wäre.