Begründung: Die Beklagte brachte Essig in Halbliterflaschen mit nachstehenden Etiketten auf den österreichischen Markt: Abbildung nicht darstellbar! Die Balsam-Weinessig-Flaschen waren zusätzlich mit gefalteten Hängeetiketten versehen, deren Innenseiten folgenden Text aufwiesen: Abbildung nicht darstellbar! Nach Beanstandungen durch den Kläger teilte die Beklagte mit Schreiben vom 18.6.1990 mit, daß ihre Produkte bereits "in neuer Aufmachung" an den Handel ausgeliefert w... mehr lesen...
Begründung: Nach dem übereinstimmenden Parteienvorbringen betreibt die Erstbeklagte - ein Unternehmen des B***/M***-Konzerns - von ihrem Stammbetrieb in Wien aus insgesamt 260 weitere Betriebsstätten als Fleischverkaufsstellen insbesondere in den Geschäften der Zweitbeklagten; diese hat selbst keine Berechtigung zur Ausübung des Fleischergewerbes, sondern sie betreibt in mehr als 300 Filialen in ganz Österreich den Lebensmitteleinzelhandel. Die beiden Beklagten haben gemeinsam zum... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte ist Inhaber eines Getränkehandelsunternehmens mit dem Standort in Wien. Er bringt u.a. ein von "Sailerbräu" in Marktoberdorf (BRD) erzeugtes alkoholfreies Hopfen- und Malzgetränk unter dem Markennamen "Weizenthaler" in Österreich in den Verkehr. Bereits Anfang März 1986 hatte der Beklagte dieses Produkt unter der Ankündigung als "spritzig-leichtes Schankbier" in Verkehr gebracht. Sowohl auf den Etiketten als auch in den Prospekten und auf Verpackungsmateri... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger betreibt im 23.Wiener Gemeindebezirk das Gast- und Schankgewerbe; er verkauft (ua) sowohl Tafelquellwasser als auch Mineralwasser. Das von der Beklagten in Bad Vöslau abgefüllte Tafelwasser enthält nach dem Abfüllen 0,642 g fester Stoffe in 1 kg Wasser. Die Beklagte hat dieses Tafelwasser bisher unter der Bezeichnung 'Tafelquellwasser' vertrieben; jetzt verwendet sie die Bezeichnung 'Mineralwasser'. Mit der Behauptung, daß nach dem Kapitel B 17 des Ös... mehr lesen...
Norm: LMG 1975 §8 liteLMG 1975 §10 Abs1 Z1LMG 1975 §10 Abs2LMG 1975 §51LMG 1975 §51LMG 1975 §63 Abs1 Z2
Rechtssatz: Nach § 8 lit e LMG 1975 ist ein Lebensmittel dann verfälscht, wenn es von der bei ihm vorausgesetzten Beschaffenheit (negativ) abweicht. Die insoweit maßgebende Beschaffenheitsnorm kann entweder durch Rechtsvorschriften (vgl § 10 Abs 1 Z 1 und Abs 2 LMG 1975) oder (faktisch) durch die Verbrauchererwartung bestimmt sein. Rechtsvors... mehr lesen...