Norm
LMG 1975 §8 liteRechtssatz
Nach § 8 lit e LMG 1975 ist ein Lebensmittel dann verfälscht, wenn es von der bei ihm vorausgesetzten Beschaffenheit (negativ) abweicht. Die insoweit maßgebende Beschaffenheitsnorm kann entweder durch Rechtsvorschriften (vgl § 10 Abs 1 Z 1 und Abs 2 LMG 1975) oder (faktisch) durch die Verbrauchererwartung bestimmt sein. Rechtsvorschriften über die vorauszusetzende Beschaffenheit (hier einer "Husarenwurst") bestehen nicht; dem Codex selbst kommt - bislang - nicht der Charakter einer Rechtsverordnung zu. Die Feststellung der Beschaffenheitsnorm ist daher eine Tatfrage, für deren Lösung dem Codex (bloß) die Bedeutung eines (vorweggenommenen) Sachverständigengutachtens (mit genereller Geltung) über die konkrete Verbrauchererwartung zukommt. Die hervorragende Bedeutung des Codex als gleichsam autorisiertes Sachverständigengutachten darf allerdings nicht so weit führen, daß dem Durchschnittsverbraucher geradezu fiktiv völlig realitätsfremde Erwartungen unterstellt werden (keine Zuspitzung der Verbrauchererwartung in Ansehung der Zusammensetzung bestimmter Lebensmittel auf Zehntelprozente).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0066294Dokumentnummer
JJR_19810602_OGH0002_0100OS00078_8100000_001