Norm: StPO §92 Abs3StPO §179 Abs4 Z2StPO §182 Abs4
Rechtssatz: Das über die Untersuchungshaft entscheidende Gericht ist an die rechtliche Beurteilung, welche die Taten im Beschluss auf Einleitung der Voruntersuchung (§ 92 Abs 3 erster Satz StPO) erfahren hatten, nicht gebunden. Entscheidungstexte 14 Os 128/03 Entscheidungstext OGH 19.09.2003 14 Os 128/03 ... mehr lesen...
Norm: StPO §92 Abs3StPO §114 Abs1 Z2StPO §109 Abs2
Rechtssatz: Durch § 114 Abs 1 StPO wird der Grundsatz des zweiinstanzlichen Strafverfahren nicht durchbrochen. Die durch das StPAG 1974 geänderte gesetzliche Vorschrift erfaßt nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers (934 BlgNR 13 GP, 25 und 26) nur jene Entscheidungen, mit denen die Voruntersuchung (infolge Bedenken des Untersuchungsrichters gegen einen darauf abzielenden Antrag) durch die R... mehr lesen...
Norm: StPO §12 Abs1StPO §92 Abs3StPO §94StPO §97 Abs1StPO §196
Rechtssatz: Aus den oben genannten Bestimmungen geht mit voller Klarheit hervor, daß der Untersuchungsrichter einen, sei es die Einleitung der Voruntersuchung, sei es eine im Zuge der Voruntersuchung vorzunehmende Maßnahme betreffenden Beschluß entgegen dem Antrag oder der Stellungnahme des Staatsanwaltes nicht selbst fassen kann, sondern die Entscheidung der Ratskammer einzuholen h... mehr lesen...