Norm
StPO §92 Abs3Rechtssatz
Durch § 114 Abs 1 StPO wird der Grundsatz des zweiinstanzlichen Strafverfahren nicht durchbrochen. Die durch das StPAG 1974 geänderte gesetzliche Vorschrift erfaßt nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers (934 BlgNR 13 GP, 25 und 26) nur jene Entscheidungen, mit denen die Voruntersuchung (infolge Bedenken des Untersuchungsrichters gegen einen darauf abzielenden Antrag) durch die Ratskammer eingeleitet (§ 92 Abs 3 StPO) oder durch diese von Amts wegen eingestellt wird (§ 109 Abs 2 StPO). Der aus den Gesetzesmaterialien klar erkennbare Wille des Gesetzgebers steht keineswegs im Widerspruch zur gesetzlichen Anordnung selbst. Beschwerden gegen Entscheidungen der Ratskammer im Fall der Einleitung oder Einstellung der Voruntersuchung an den Gerichtshof zweiter Instanz sind allein dann zulässig, wenn die Ratskammer unmittelbar über einen solchen Verfahrensschritt selbst und nicht über eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Untersuchungsrichters erkannt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097473Dokumentnummer
JJR_19930311_OGH0002_0120OS00150_9200000_001