Norm
StPO §76 Abs4Rechtssatz
Die Bestimmung des § 76 Abs 4 StPO (idF BGBl I 2018/32) regelt die Übermittlung personenbezogener, im Zuge eines Strafverfahrens gewonnener Daten an andere Gerichte und Behörden. Sie setzt generell voraus, dass eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung (zur Datenübermittlung) besteht, diese Daten in einem Strafverfahren zulässigerweise als Beweis Verwendung finden dürfen und der Übermittlung keine überwiegend schutzwürdigen Interessen des betroffenen Grundrechtsträgers entgegenstehen. § 76 Abs 4 StPO will, ähnlich wie § 57 Abs 3 SPG, einerseits klarstellen, dass Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte grundsätzlich berechtigt sind, die von ihnen ermittelten und verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verwenden und einander darüber Auskunft zu erteilen, andererseits aber durch ausdrückliche gesetzliche Determinierung (Z 1 und Z 2) die Übermittlung personenbezogener Daten – unter den zuvor genannten allgemeinen Voraussetzungen – an die dort genannten Behörden und Gerichte nur zu den dort angeführten Zwecken ermöglichen. Außerhalb der in § 76 Abs 4 Z 1 und Z 2 StPO normierten Fälle ist eine Übermittlung von nach der StPO gewonnenen personenbezogenen Daten (nur) zulässig, wenn diesbezüglich eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht, sei es – lege non distinguente – in der StPO selbst oder in anderen Gesetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132919Im RIS seit
27.01.2020Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020