Mit Straferkenntnis vom 13. Juli 1998 erkannte das Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz die Beschwerdeführerin schuldig, im Mai und Juni 1991 als Beteiligte nach § 11 FinStrG an fünf Tathandlungen dadurch zum Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG beigetragen zu haben, dass sie vorsätzlich unter Verletzung der in den §§ 119 BAO und 52 ff ZollG 1988 normierten abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bei fünf Lief... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm25/01 Strafprozess32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §72 Abs1;JN §20 Z5;StPO 1975 §69 Z2;
Rechtssatz: Das Gericht hat sich unter dem Vorsitz des Berufungssenatsvorsitzenden der Finanzlandesdirektion konkret über die Strafsache der Beschuldigten maßgeblich geäußert, sodass das Vorliegen objektiver
Gründe: für berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit und Unpart... mehr lesen...