Gründe: Der Oberste Gerichtshof hat über den Antrag des Dr. Marijan B***** auf Erneuerung des gegen ihn zum AZ 12 Hv 194/03g des Landesgerichtes Eisenstadt geführten Strafverfahrens zu entscheiden. In diesem Verfahren wurde der Erneuerungswerber mit Urteil des genannten Gerichts vom 22. Juni 2004 des Vergehens der üblen Nachrede schuldig erkannt. Mit Urteil vom 9. März 2005, AZ 17 Bs 291/04, gab das Oberlandesgericht Wien der dagegen erhobenen Berufung des Erneuerungswerbers nicht,... mehr lesen...
Norm: StPO §43 Abs4 BStPO §68 Abs3StPO §68 Abs4
Rechtssatz: Nach § 68 Abs 4 StPO ist von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) sowie von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Richter tätig gewesen ist. Die hinsichtlich des erneuerten Verfahrens vorzunehmende teleologische Reduktion dieser Bestimmung iSd § 68 Abs 3 StPO ist hinsichtlich der... mehr lesen...
Begründung: In seinem auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß §§ 363 a ff StPO gerichteten Antrag vom 20.5.1997, GZ 14 Os 73/97, beantragte der Verurteilte über die aus dem
Spruch: ersichtlichen Anträge hinaus auch die Feststellung, daß auch der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner von der Ausübung des Richteramtes im Verfahren über diesen Antrag ausgeschlossen sei. In seinem auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraphen 363, a ff StPO gerichteten Antrag... mehr lesen...
Norm: StPO §68 Abs4StPO §363a
Rechtssatz: Nicht "in der selben" Sache wird tätig, wer an einer Entscheidung über einen Ablehnungsantrag mitwirkte. Entscheidungstexte 3 N 512/97 Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 N 512/97 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108646 Dokumentnummer ... mehr lesen...