TE OGH 2007/10/3 13Ns71/07f

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Veröffentlicht am 03.10.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin über die Anzeige ausschließungsbegründender Umstände hinsichtlich der Mitglieder sowie eines Ersatzmitgliedes des Senates 15 des Obersten Gerichtshofes in dem zu AZ 15 Os 109/07d geführten Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger sind von der Entscheidung über den zum AZ 15 Os 109/07d anhängigen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen.

Text

Gründe:

Der Oberste Gerichtshof hat über den Antrag des Dr. Marijan B***** auf Erneuerung des gegen ihn zum AZ 12 Hv 194/03g des Landesgerichtes Eisenstadt geführten Strafverfahrens zu entscheiden. In diesem Verfahren wurde der Erneuerungswerber mit Urteil des genannten Gerichts vom 22. Juni 2004 des Vergehens der üblen Nachrede schuldig erkannt. Mit Urteil vom 9. März 2005, AZ 17 Bs 291/04, gab das Oberlandesgericht Wien der dagegen erhobenen Berufung des Erneuerungswerbers nicht, wohl aber jener des Privatanklägers (wegen des Straf- und des Kostenausspruchs) Folge und verwies die Strafsache insoweit zu neuer Verhandlung sowie Entscheidung an das Landesgericht Eisenstadt zurück. Mit Erkenntnis vom 19. Jänner 2006, AZ 15 Os 129/05t, hob der Oberste Gerichtshof in Stattgebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 33 Abs 2 StPO) dieses Urteil hinsichtlich der Entscheidung über die Berufungen wegen der Aussprüche über die Strafe und die Verfahrenskosten auf und verwies die Strafsache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung sowie Entscheidung an das Oberlandesgericht Wien zurück.Der Oberste Gerichtshof hat über den Antrag des Dr. Marijan B***** auf Erneuerung des gegen ihn zum AZ 12 Hv 194/03g des Landesgerichtes Eisenstadt geführten Strafverfahrens zu entscheiden. In diesem Verfahren wurde der Erneuerungswerber mit Urteil des genannten Gerichts vom 22. Juni 2004 des Vergehens der üblen Nachrede schuldig erkannt. Mit Urteil vom 9. März 2005, AZ 17 Bs 291/04, gab das Oberlandesgericht Wien der dagegen erhobenen Berufung des Erneuerungswerbers nicht, wohl aber jener des Privatanklägers (wegen des Straf- und des Kostenausspruchs) Folge und verwies die Strafsache insoweit zu neuer Verhandlung sowie Entscheidung an das Landesgericht Eisenstadt zurück. Mit Erkenntnis vom 19. Jänner 2006, AZ 15 Os 129/05t, hob der Oberste Gerichtshof in Stattgebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (Paragraph 33, Absatz 2, StPO) dieses Urteil hinsichtlich der Entscheidung über die Berufungen wegen der Aussprüche über die Strafe und die Verfahrenskosten auf und verwies die Strafsache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung sowie Entscheidung an das Oberlandesgericht Wien zurück.

Am 14. September 2007 zeigte die Vorsitzende des Senates 15 des Obersten Gerichtshofes, dem der Erneuerungsantrag zum AZ 15 Os 109/07d zugewiesen worden war, gemäß § 70 Abs 1 StPO iVm § 5 Abs 1 OGHG an, dass die Senatsmitglieder Dr. Schmucker, Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. T. Solé sowie das Ersatzmitglied Mag. Hetlinger das Urteil über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes vom 19. Jänner 2006 gefällt hatten und dass das Senatsmitglied Mag. Lendl an der Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 9. März 2005 mitgewirkt hatte.Am 14. September 2007 zeigte die Vorsitzende des Senates 15 des Obersten Gerichtshofes, dem der Erneuerungsantrag zum AZ 15 Os 109/07d zugewiesen worden war, gemäß Paragraph 70, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, OGHG an, dass die Senatsmitglieder Dr. Schmucker, Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. T. Solé sowie das Ersatzmitglied Mag. Hetlinger das Urteil über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes vom 19. Jänner 2006 gefällt hatten und dass das Senatsmitglied Mag. Lendl an der Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 9. März 2005 mitgewirkt hatte.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 68 Abs 4 StPO ist von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) sowie von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Richter tätig gewesen ist. Die hinsichtlich des erneuerten Verfahrens vorzunehmende teleologische Reduktion dieser Bestimmung iSd § 68 Abs 3 StPO ist hier nicht von Bedeutung, weil das Gesetz in Bezug auf die Erneuerungsentscheidung (§ 363a Abs 2 StPO) die generelle Ausschließung vorbefasster Richter des Obersten Gerichtshofes bezweckt (Lässig, WK-StPO § 68 Rz 20). Die Ausschließung der im Spruch genannten Mitglieder des Obersten Gerichtshofes war daher ohne inhaltliche Prüfung deren im bisherigen Verfahren ausgeübter richterlicher Tätigkeit festzustellen.Nach Paragraph 68, Absatz 4, StPO ist von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO) sowie von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Richter tätig gewesen ist. Die hinsichtlich des erneuerten Verfahrens vorzunehmende teleologische Reduktion dieser Bestimmung iSd Paragraph 68, Absatz 3, StPO ist hier nicht von Bedeutung, weil das Gesetz in Bezug auf die Erneuerungsentscheidung (Paragraph 363 a, Absatz 2, StPO) die generelle Ausschließung vorbefasster Richter des Obersten Gerichtshofes bezweckt (Lässig, WK-StPO Paragraph 68, Rz 20). Die Ausschließung der im Spruch genannten Mitglieder des Obersten Gerichtshofes war daher ohne inhaltliche Prüfung deren im bisherigen Verfahren ausgeübter richterlicher Tätigkeit festzustellen.

Anmerkung

E8589613Ns71.07f

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 4128 = RZ 2008,256 EÜ333 - RZ 2008 EÜ333XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0130NS00071.07F.1003.000

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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