TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/30 W195 2193473-1

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Veröffentlicht am 30.04.2018
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Entscheidungsdatum

30.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
RAO §28
StPO §60
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W195 2193473-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , wegen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt 2) gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer aus der von der Präsidentin des Oberlandesgerichtes XXXX zu führenden Verteidigerliste gestrichen (Spruchteil 1) und einer dagegen eingebrachten Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung "nicht zuerkannt" (Spruchteil 2). Hinsichtlich des Spruchteils 2 wurde begründend ausgeführt, dass die vorzeitige Vollstreckung angesichts des auch Schaden verursachenden, habituellen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitraum im Umgang mit Fremdgeld bzw. Treuhandpflichten zur Abwendung konkreter Nachteile für Mandanten erforderlich sei.

Gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wendet sich die vorliegende, rechtzeitige Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom XXXX . Begründet wird die Beschwerde - neben zahlreicher Zitierung von Judikatur und Literatur - im Wesentlichen damit, dass eine (abstrakte) Gefährdung durch die Aufschiebung des Vollzugs des Bescheides nicht vorliege. Der Beschwerdeführer käme als Strafverteidiger schon vom Wesen seiner Tätigkeit gar nicht mit Fremdgeldern in Berührung, er sei zu deren Verwaltung weder befugt noch führe er eine solche durch. Eine "Gefahr im Verzug" könne auch nicht vorliegen, weil die konkrete vorzeitige Vollstreckung des Bescheides (Spruchteil 1) nicht geboten sei: ein gravierender Nachteil der berührten öffentlichen Interessen sei nicht zu erkennen. Es sei im konkreten Einzelfall eine Interessensabwägung vorzunehmen und sei dies in der angefochtenen Entscheidung nicht erfolgt.

Das OLG XXXX legte die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am XXXX einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG mittels Beschluss zu ergehen.

Zu A)

Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt 2 des in Beschwerde gezogenen Bescheides die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs 2 VwGVG "nicht zuerkannt". Auch wenn der Beschwerdeführer - zu Recht - vermeint, dass eine solche "Nicht-Zuerkennung" im § 13 Abs 2 VwGVG nicht vorgesehen ist, ist im interpretativen Weg die Absicht der Behörde, die aufschiebende Wirkung iSd § 13 Abs 2 VwGVG "auszuschließen", auch in der Begründung deutlich nachvollziehbar und belastet somit den Bescheid, Spruchpunkt 2, nicht mit Rechtswidrigkeit.

Da im gegenständlichen Verfahren keine - mangels anderer Verfahrensparteien - "Interessen anderer Parteien" iSd § 13 Abs 2 VwGVG bestehen können sind neben den Interessen des Beschwerdeführers die berührten "öffentlichen Interessen" bei der Beurteilung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung maßgeblich. In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass die öffentlichen Interessen sowohl general- als auch individualpräventive Gründe umfassen können.

Das öffentliche Interesse in das Vertrauen der Normunterworfenen in die Rechtsordnung und damit in die Rechtsprechung sowie die befassten Rechtsberufe ist unbestrittenermaßen gegeben. Diesbezüglich wäre ein Verhaltensmuster eines Rechtsanwaltes, welcher mit Geldern der Mandanten nicht die notwendige Sorgfalt walten lässt, äußerst bedenklich. Noch schlimmer ist hingegen, wenn ein Anwalt ihm treuhändig übertragene Gelder von Mandanten nicht regelkonform verwaltet und für eigene Zwecke verwendet; letztlich hat dieses Verhalten des Beschwerdeführers zu entsprechenden Verurteilungen und Disziplinarerkenntnissen geführt, die eine Berufspflichtverletzung sowie die Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens des Standes feststellten. Diese Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Bescheid blieben in der Beschwerde unbestritten und sind somit für das Bundesverwaltungsgericht als wesentlicher Sachverhalt unstrittig.

Der Beschwerdeführer bringt in der Begründung vor, dass es bei der konkreten Tätigkeit des Beschwerdeführers "nur" um einen Verteidiger in Strafsachen handelt, der weder befugt sei, Fremdgelder entgegenzunehmen noch diese treuhändig zu verwalten. Da die XXXX Rechtsanwaltskammer dies penibel überwache bestehe keine konkrete Gefährdung durch den Beschwerdeführer mit Fremdgeldern in Berührung zu kommen. Es bestünde aus Sicht des Beschwerdeführers daher nicht einmal eine abstrakte Gefährdung, so dass eine konkrete Gefährdung jedenfalls auszuschließen sei.

Das Bundesverwaltungsgericht kann dieser Ansicht nicht folgen.

Auch als "nur" Strafverteidiger gelangt ein Rechtsanwalt regelmäßig mit Fremdgeldern in Berührung. Diese Zugriffsmöglichkeit besteht etwa bei durchaus üblichen Honorarvorschüssen in Fällen der Strafverteidigung, andererseits aber auch bei Strafprozessen im Rahmen der zivilrechtlichen Ansprüche allfälliger Nebenkläger. Der Zugang zu Fremdgeldern von Mandanten ist somit im Bereich eines Strafprozesses nicht nur nicht auszuschließen, sondern betrifft dies übliche Vorgänge. Selbst eine penible Kontrolle durch eine Rechtsanwaltskammer würde daran nichts ändern können. Da die Argumentation des Beschwerdeführers, er würde als Strafverteidiger nicht mit Fremdgeldern in Berührung kommen, ins Leere läuft sind auch die zitierten Judikaturnachweise für den vorliegenden Fall nicht maßgeblich.

Hingegen ist die unbestrittene Tatsache, dass der Beschwerdeführer wiederholt Standesregeln durch Zugriff auf Fremdgelder verletzt hat, ausschlaggebend und rechtfertigt, dass eine aufschiebende Wirkung im Falle einer Beschwerde gegen den Spruchteil 1 des Bescheides des OLG XXXX ausgeschlossen werden muss. Anderweitig könnte eine unmittelbare Gefährdung von Fremdgeldern und Treuhandverpflichtungen nicht ausgeschlossen werden. Nur damit ist sichergestellt, dass eine weitere Verletzung von Standesregeln und Verletzungen des StGB hintangehalten werden. Die Einhaltung der Standesregeln und ein tadelloser Umgang mit Fremdgeldern von Mandanten liegt zweifelsfrei im öffentlichen Interesse; die konkreten beruflichen Auswirkungen des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem Beschwerdeführer sind zwar sicherlich nicht zu unterschätzen, aber in der Abwägung zwischen seinem persönlichen Interesse und dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Rechtssystem als geringer einzustufen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die mündliche Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Darüber hinaus kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags aber auch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Sachverhalt, so wie er vom Beschwerdeführer in der Beschwerde wiedergegeben wurde, unbestritten feststeht, konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen. Dies umso mehr, als der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich ist die Rechtsfrage der Interessensabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interesse im Rahmen des § 13 Abs. 2 VwGVG. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Generalprävention,
Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Rechtsanwälte,
Spezialprävention, Verteidigerliste - Streichung, Vertrauensschutz,
Veruntreuung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W195.2193473.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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