Norm: StPO §169 Abs1StPO §516 Abs5
Rechtssatz: Die in § 516 Abs 5 StPO gebrauchte Wendung "nach Ausforschung eines Beschuldigten" ist dahin auszulegen, dass bei Einlangen eines jeden Geschäftsstücks, über das eine Verfügung zu treffen ist, das Verfahren der Staatsanwaltschaft zu übertragen ist. Entscheidungstexte 11 Bs 58/08z Entscheidungstext OLG Graz 13.03.2008 11 Bs 58/08z ... mehr lesen...
Begründung: Am 28.12.1995 beantragte die Staatsanwaltschaft Graz beim Landesgericht für Strafsachen Graz - soweit hier von Relevanz - den des Verbrechens des gewerbsmäßigen (schweren) Betruges verdächtigen A***** M***** zur Aufenthaltsermittlung im Inland auszuschreiben, ihn nach Erforschung seines Aufenthaltes verantwortlich gemäß § 38 Abs 3 StPO (aF) zum Anzeigeninhalt zu vernehmen und bis zu seiner Ausforschung das Verfahren dem § 412 StPO (aF) gemäß abzubrechen. Dem entsprechen... mehr lesen...