Norm
StPO §169 Abs1Rechtssatz
Die in § 516 Abs 5 StPO gebrauchte Wendung "nach Ausforschung eines Beschuldigten" ist dahin auszulegen, dass bei Einlangen eines jeden Geschäftsstücks, über das eine Verfügung zu treffen ist, das Verfahren der Staatsanwaltschaft zu übertragen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2008:RG0000055Dokumentnummer
JJR_20080313_OLG0639_0110BS00058_08Z0000_001