RS OGH 2008/3/13 11Bs58/08z

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Veröffentlicht am 13.03.2008
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Norm

StPO §169 Abs1
StPO §516 Abs5

Rechtssatz

Die in § 516 Abs 5 StPO gebrauchte Wendung "nach Ausforschung eines Beschuldigten" ist dahin auszulegen, dass bei Einlangen eines jeden Geschäftsstücks, über das eine Verfügung zu treffen ist, das Verfahren der Staatsanwaltschaft zu übertragen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2008:RG0000055

Dokumentnummer

JJR_20080313_OLG0639_0110BS00058_08Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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