TE OGH 2008/3/13 11Bs58/08z

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Veröffentlicht am 13.03.2008
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Das Oberlandesgericht Graz hat in der Strafsache gegen A***** M***** wegen §§ 146ff StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graz gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 29.1.2008, 14 Ur 291/07t-12, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDas Oberlandesgericht Graz hat in der Strafsache gegen A***** M***** wegen Paragraphen 146 f, f, StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graz gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 29.1.2008, 14 Ur 291/07t-12, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Text

Begründung:

Am 28.12.1995 beantragte die Staatsanwaltschaft Graz beim Landesgericht für Strafsachen Graz - soweit hier von Relevanz - den des Verbrechens des gewerbsmäßigen (schweren) Betruges verdächtigen A***** M***** zur Aufenthaltsermittlung im Inland auszuschreiben, ihn nach Erforschung seines Aufenthaltes verantwortlich gemäß § 38 Abs 3 StPO (aF) zum Anzeigeninhalt zu vernehmen und bis zu seiner Ausforschung das Verfahren dem § 412 StPO (aF) gemäß abzubrechen. Dem entsprechend leitete das angerufene Gericht zur AZ 14 Ur 21/96 (nunmehr 14 Ur 291/07t) die begehrte Fahndungsmaßnahme ein (ON 4, 5) und erneuerte sie auch (ON 8, 9). Das Verfahren blieb gemäß § 412 (aF) StPO abgebrochen.Am 28.12.1995 beantragte die Staatsanwaltschaft Graz beim Landesgericht für Strafsachen Graz - soweit hier von Relevanz - den des Verbrechens des gewerbsmäßigen (schweren) Betruges verdächtigen A***** M***** zur Aufenthaltsermittlung im Inland auszuschreiben, ihn nach Erforschung seines Aufenthaltes verantwortlich gemäß Paragraph 38, Absatz 3, StPO (aF) zum Anzeigeninhalt zu vernehmen und bis zu seiner Ausforschung das Verfahren dem Paragraph 412, StPO (aF) gemäß abzubrechen. Dem entsprechend leitete das angerufene Gericht zur AZ 14 Ur 21/96 (nunmehr 14 Ur 291/07t) die begehrte Fahndungsmaßnahme ein (ON 4, 5) und erneuerte sie auch (ON 8, 9). Das Verfahren blieb gemäß Paragraph 412, (aF) StPO abgebrochen.

Mit Schreiben vom 14.1.2008 verständigte das Stadtpolizeikommando Graz entsprechend § 10 Abs 4 FaV 2005 das Gericht vom bevorstehenden Außerkrafttreten der Ausschreibung mit dem implizierten Ersuchen um Entscheidung über eine allfällige Verlängerung (ON 11). Das Gericht übersandte das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Graz, die ihrerseits wiederum bei Gericht beantragte "die Ausschreibung aufrecht ... zu belassen" (AS 5).Mit Schreiben vom 14.1.2008 verständigte das Stadtpolizeikommando Graz entsprechend Paragraph 10, Absatz 4, FaV 2005 das Gericht vom bevorstehenden Außerkrafttreten der Ausschreibung mit dem implizierten Ersuchen um Entscheidung über eine allfällige Verlängerung (ON 11). Das Gericht übersandte das Ersuchen der Staatsanwaltschaft Graz, die ihrerseits wiederum bei Gericht beantragte "die Ausschreibung aufrecht ... zu belassen" (AS 5).

Diesen zutreffend als Antrag auf Erneuerung des Ersuchens um Ausforschung gewerteten Antrag wies der Erstrichter mit dem angefochtenen Beschluss unter Verweis auf die durch das Strafprozessreformgesetz neu geordnete Zuständigkeit zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde (ON 13) versagt.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 169 Abs 1 der geltenden Strafprozessordnung ist Personenfahndung durch Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung von der Staatsanwaltschaft anzuordnen.Nach Paragraph 169, Absatz eins, der geltenden Strafprozessordnung ist Personenfahndung durch Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung von der Staatsanwaltschaft anzuordnen.

Diese Bestimmung ist vorliegend anzuwenden, weil die in § 516 Abs 5 StPO verwendete Wendung "nach Ausforschung eines Beschuldigten" dahin extensiv auszulegen ist, dass bei Einlangen eines jeden Geschäftsstücks, über das eine Verfügung zu treffen ist, das Verfahren der Staatsanwaltschaft zu übertragen ist, die das Verfahren sodann nach den neuen Verfahrensbestimmungen fortzusetzen hat - dient doch die in Rede stehende Bestimmung der Verhinderung der "unendlichen" Weitergeltung der alten Prozessvorschriften unter gleichzeitiger Vermeidung, dass alle in Frage kommenden Akten ohne weiteren Anlass bei Gericht ausgehoben und der Staatsanwaltschaft übertragen werden müssen.Diese Bestimmung ist vorliegend anzuwenden, weil die in Paragraph 516, Absatz 5, StPO verwendete Wendung "nach Ausforschung eines Beschuldigten" dahin extensiv auszulegen ist, dass bei Einlangen eines jeden Geschäftsstücks, über das eine Verfügung zu treffen ist, das Verfahren der Staatsanwaltschaft zu übertragen ist, die das Verfahren sodann nach den neuen Verfahrensbestimmungen fortzusetzen hat - dient doch die in Rede stehende Bestimmung der Verhinderung der "unendlichen" Weitergeltung der alten Prozessvorschriften unter gleichzeitiger Vermeidung, dass alle in Frage kommenden Akten ohne weiteren Anlass bei Gericht ausgehoben und der Staatsanwaltschaft übertragen werden müssen.

Der Beschwerde war daher (in diesem Sinn auch die Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft und Seite 13 des Erlasses des Bundesministeriums für Justiz vom 19.Februar 2008, BMJ-L590.000/0012-II 3/2008) der Erfolg zu versagen. Oberlandesgericht Graz

Anmerkung

EG00056 11Bs58.08z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2008:0110BS00058.08Z.0313.000

Dokumentnummer

JJT_20080313_OLG0639_0110BS00058_08Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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