RS OGH 1995/5/30 11Os62/95 (11Os63/95)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1995
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Norm

StGB §48 Abs3
StPO §352 ff
StPO §512 Abs2

Rechtssatz

Zwar ist gemäß § 512 Abs 2 StPO das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, durch den Vorsitzenden/Einzelrichter zu Überwachung der Probezeit der gnadenweise gewährten bedingten Strafnachsicht und zur Beschlußfassung über die endgültige Strafnachsicht zuständig. Voraussetzung für letztere Entscheidung ist allerdings das Unterbleiben des Widerrufs (§ 48 Abs 3 StGB). Ist es hingegen zum Widerrufsbeschluß gekommen, dann verletzt eine später dennoch erfolgte endgültige Strafnachsicht im (hier gegebenen) Fall der Entscheidung nach Rechtskraft des Widerrufsbeschlusses jedenfalls den aus dem XX.Hauptstück der StPO hervorgehenden Grundsatz der Rechtskraftwirkung gerichtlicher Entscheidungen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 62/95
    Entscheidungstext OGH 30.05.1995 11 Os 62/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091984

Dokumentnummer

JJR_19950530_OGH0002_0110OS00062_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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