Norm: StPO §494a Abs8
Rechtssatz: Ist das erkennende Gericht mit jenem der betroffenen Vorentscheidung ident, so hat die gebotene unverzügliche Verständigung in Form einer Anordnung, die getroffene Entscheidung im Vorakt aktenkundig zu machen, zu bestehen. Entscheidungstexte 13 Os 89/93 Entscheidungstext OGH 02.06.1993 13 Os 89/93 11 Os... mehr lesen...
Norm: StPO §494a Abs8
Rechtssatz: Die im § 494 a Abs 8 StPO normierte Verständigungspflicht ist nicht von der Rechtskraft der Widerrufsentscheidung abhängig. Die im § 494 a Abs 8 StPO vorgeschriebene Verständigung hat nämlich, umso mehr, wenn infolge Ablaufes der Probezeit eine allfällige Entscheidung über die endgültige Nachsicht der Strafe durch ein anderes (hierfür an sich zuständiges) Gericht zu erwarten ist, unverzüglich zu erfolgen. ... mehr lesen...