Norm
StPO §494a Abs8Rechtssatz
Ist das erkennende Gericht mit jenem der betroffenen Vorentscheidung ident, so hat die gebotene unverzügliche Verständigung in Form einer Anordnung, die getroffene Entscheidung im Vorakt aktenkundig zu machen, zu bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101968Dokumentnummer
JJR_19930602_OGH0002_0130OS00089_9300000_001