Norm
StPO §494a Abs8Rechtssatz
Die im § 494 a Abs 8 StPO normierte Verständigungspflicht ist nicht von der Rechtskraft der Widerrufsentscheidung abhängig. Die im § 494 a Abs 8 StPO vorgeschriebene Verständigung hat nämlich, umso mehr, wenn infolge Ablaufes der Probezeit eine allfällige Entscheidung über die endgültige Nachsicht der Strafe durch ein anderes (hierfür an sich zuständiges) Gericht zu erwarten ist, unverzüglich zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0101964Dokumentnummer
JJR_19900508_OGH0002_0140OS00051_9000000_001