Norm
StPO §494 Abs3Rechtssatz
Die nach § 494 Abs 3 StPO idF des BG vom 30.10.1970, BGBl 1970/344 imperativ angeordnete Einstellung des Verfahrens ist an ganz bestimmte und genau umschriebene rechtliche Voraussetzungen geknüpft. Sie ist jedem subjektiven Ermessen entrückt. Der Gesetzgeber wollte nur die sogenannten "leichten Fälle" von der Verfolgung ausklammern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0101853Dokumentnummer
JJR_19710921_OGH0002_0120OS00189_7100000_001