Norm: StPO §483 Abs4 Z2
Rechtssatz: Im Falle des Verbrechens der boshaften Beschädigung fremden Eigentums nach § 85 lit c StG ist im Hinblick auf den gleitenden Strafsatz des § 86 Abs 1 StG (zweite Strafdrohung) das vereinfachte Verfahren unzulässig. Entscheidungstexte 12 Os 21/63 Entscheidungstext OGH 01.02.1963 12 Os 21/63 Veröff: EvBl 1963/223 S 301 ... mehr lesen...
Norm: StPO §483 Abs4 Z2
Rechtssatz: Im Falle des Verbrechens der boshaften Beschädigung fremden Eigentums nach § 85 lit c StG ist im Hinblick auf den gleitenden Strafsatz des § 86 Abs 1 StG (zweite Strafdrohung) das vereinfachte Verfahren unzulässig. Entscheidungstexte 12 Os 21/63 Entscheidungstext OGH 01.02.1963 12 Os 21/63 Veröff: EvBl 1963/223 S 301 ... mehr lesen...
Norm: StPO §483 Abs4
Rechtssatz: Bei Verbrechen, die mit einer mindestens fünfjährigen Kerkerstrafe bedroht sind und bei denen der Strafantrag schon 1946 gestellt war, ist die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach Novellierung dieser Gesetzesstelle unzulässig. Entscheidungstexte 5 Os 848/51 Entscheidungstext OGH 09.10.1951 5 Os 848/51 Veröff: EvBl 1952/154 S 215 ... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs3StPO §281 Abs1 Z1aStPO §483 Abs4
Rechtssatz: Auch im vereinfachten Verfahren ist die Zuziehung eines Verteidigers notwendig, wenn die Anklage wegen einer strafbaren Handlung erhoben war, die mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. Entscheidungstexte 2 Os 170/47 Entscheidungstext OGH 24.03.1947 2 Os 170/47 ... mehr lesen...