Begründung: Rechtliche Beurteilung Die von Eduard B*** gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19.März 1990, AZ 21 Bs 92/90, erhobene Berufung (Beschwerde) war als unzulässig zurückzuweisen, weil das Gesetz (§§ 479, 489 Abs. 1 StPO) gegen Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz in Strafsachen kein weiteres ordentliches Rechtsmittel vorsieht. Anmerkung E20821 European C... mehr lesen...
Gründe: Der Verurteilte Werner J*** erhob gegen das Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 30. September 1986, GZ 12 a E Vr 848/86-29, und das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 16. Februar 1987, AZ 21 Bs 571/86 (ON 33 des Vr-Aktes) - gegen welches nach dem Gesetz kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist - "Nichtigkeitsbeschwerde nach § 479 StPO". Rechtliche Beurteilung Dieses Rechtsmittel war als unzuläss... mehr lesen...
Norm: StPO §479
Rechtssatz: Zurückweisung einer vom Verurteilten erhobenen "Nichtigkeitsbeschwerde nach § 479 StPO" unter Hinweis auf § 33 Abs 2 StPO. Entscheidungstexte 11 Os 52/87 Entscheidungstext OGH 19.05.1987 11 Os 52/87 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0101880 Dokumentnummer... mehr lesen...
Gründe: Johann A wurde mit dem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.August 1984, GZ. 24 Vr 2036/78-62, des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z. 1 StGB. sowie des Vergehens nach § 114 ASVG. schuldig erkannt und hiefür zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Der von ihm gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht mit Urteil vom 3.Jänner 19... mehr lesen...
Norm: StPO §479StPO §489
Rechtssatz: Zurückweisung einer unzulässigen Beschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts als Berufungsgerichts. Entscheidungstexte 12 Os 72/81 Entscheidungstext OGH 04.06.1981 12 Os 72/81 11 Os 120/81 Entscheidungstext OGH 31.10.1981 11 Os 120/81 Beisatz: Hier: Berufung. (T1) ... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...