Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.März 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schwab als Schriftführer in der Strafsache gegen Johann A wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z. 1 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde des Johann A gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 3.Jänner 1985, AZ. 4 Bs 498/84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Johann A wurde mit dem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 14.August 1984, GZ. 24 Vr 2036/78-62, des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z. 1 StGB. sowie des Vergehens nach § 114 ASVG. schuldig erkannt und hiefür zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Der von ihm gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht mit Urteil vom 3.Jänner 1985, AZ. 4 Bs 498/84, nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichtes vom Verurteilten nunmehr erhobene (unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichtete) Beschwerde, mit der er wegen unzulänglicher Beweisführung eine 'Revision' anstrebt, ist einer sachlichen Behandlung nicht zugänglich.
Denn nach der Vorschrift des § 489 Abs. 1 StPO. ist gegen Einzelrichterurteile des Gerichtshofs (außer dem Einspruch im Abwesenheitsverfahren nach § 427 StPO.) nur das Rechtsmittel der Berufung (wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe) zulässig, über das der Gerichtshof zweiter Instanz (Oberlandesgericht) - wie vorliegend bereits geschehen - entscheidet. Ein weiteres (hier an den Obersten Gerichtshof gerichtetes) Rechtsmittel gegen das (durch die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck rechtskräftig gewordene) Urteil des Erstgerichtes ist unzulässig. Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Anmerkung
E05048European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0090OS00035.85.0306.000Dokumentnummer
JJT_19850306_OGH0002_0090OS00035_8500000_000