TE OGH 1990/5/31 12Os66/90

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Veröffentlicht am 31.05.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Mai 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Wolf als Schriftführer in der Strafsache gegen Eduard B*** wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung mit Dauerfolgen nach §§ 83 Abs. 1, 85 Z 1 und 3 StGB über die Berufung (Beschwerde) des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19.März 1990, AZ 21 Bs 92/90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Berufung (Beschwerde) wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die von Eduard B*** gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19.März 1990, AZ 21 Bs 92/90, erhobene Berufung (Beschwerde) war als unzulässig zurückzuweisen, weil das Gesetz (§§ 479, 489 Abs. 1 StPO) gegen Entscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz in Strafsachen kein weiteres ordentliches Rechtsmittel vorsieht.

Anmerkung

E20821

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0120OS00066.9.0531.000

Dokumentnummer

JJT_19900531_OGH0002_0120OS00066_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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