Norm: StPO §455 Abs3
Rechtssatz: Der nur auf Grund der Spezialvollmacht des § 455 Abs 3 StPO in einer Hauptverhandlung zur Vertretung befugte Machthaber kann außerhalb der Hauptverhandlung weder Rechtsmittel ausführen noch auf diese verzichten. Entscheidungstexte 10 Os 232/71 Entscheidungstext OGH 29.10.1971 10 Os 232/71 Veröff: SSt 42/44 = EvBl 1972/140 S 246 ... mehr lesen...
Norm: StPO §455 Abs3
Rechtssatz: Das Gesetz räumt dem Beschuldigten nur ein, sich bei der Hauptverhandlung, nicht "im Verfahren" schlechthin vertreten zu lassen. Entscheidungstexte 10 Os 232/71 Entscheidungstext OGH 29.10.1971 10 Os 232/71 Veröff: SSt 42/44 = EvBl 1972/140 S 246 9 Os 36/76 Entscheidungstext OGH 28.04.1976 9 Os... mehr lesen...
Norm: USchG allgStPO §455 Abs3
Rechtssatz: USchG-Sachen eignen sich regelmäßig nicht für ein Machthaberverfahren nach § 455 Abs 3 StPO. Entscheidungstexte 10 Os 232/71 Entscheidungstext OGH 29.10.1971 10 Os 232/71 Veröff: SSt 42/44 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0076135 Dokumentnu... mehr lesen...
Norm: StPO §455 Abs3
Rechtssatz: Unter "besondere Vollmacht" des Machthabers im Sinne des § 455 Abs 3 StPO ist nur jene Vollmacht zu verstehen, die im Sinne der §§ 1006 und 1008 ABGB auf die in Frage kommende Gattung von Geschäften lautet (so schon KH 1226, SSt VII/126, SSt XXI/81). Eine dem Verteidiger erteilte Prozeßvollmacht, die keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, daß der Verteidiger berechtigt sei, seinen Mandanten auch in der Au... mehr lesen...
Norm: StPO §455 Abs3StPO §459
Rechtssatz: Die Durchführung der Hauptverhandlung kann in Abwesenheit des nicht gehörig vorgeladenen Beschuldigten auch dann nicht erfolgen, wenn er durch einen erschienenen Verteidiger vertreten ist, der aber nicht Machthaber im Sinne des § 455 Abs 3 StPO ist. Entscheidungstexte 7 Os 71/60 Entscheidungstext OGH 08.03.1960 7 Os 71/60 ... mehr lesen...