Norm
StPO §455 Abs3Rechtssatz
Unter "besondere Vollmacht" des Machthabers im Sinne des § 455 Abs 3 StPO ist nur jene Vollmacht zu verstehen, die im Sinne der §§ 1006 und 1008 ABGB auf die in Frage kommende Gattung von Geschäften lautet (so schon KH 1226, SSt VII/126, SSt XXI/81). Eine dem Verteidiger erteilte Prozeßvollmacht, die keinen ausdrücklichen Hinweis darauf enthält, daß der Verteidiger berechtigt sei, seinen Mandanten auch in der Aussage zu vertreten, erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0101700Dokumentnummer
JJR_19670228_OGH0002_0100OS00037_6700000_002