Gründe: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. Februar 2002, GZ 043 Hv 15/02t-42, wurde Ladislav K***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von zehn Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Staatsanwaltschaft bekämpfte dieses Urteil mit Berufung wegen des Au... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. März 1999, GZ 9 c E Vr 9643/97-95, wurde Wolfgang F***** des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt. Über ihn wurde eine Geldstrafe verhängt. Gegen Medieninhaber erging ein Haftungsausspruch nach § 35 Abs 1 MedienG; gemäß § 34 Abs 1 und 4 MedienG wurden Urteilsveröffentlichungen aufgetragen. Zugleich erging ein Beschluss nach § ... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs1 II5a3MRK Art6 Abs3 litb IV2StPO §471 Abs2StPO §455 Abs1StPO §455 Abs2
Rechtssatz: Die nicht gesetzmäßige Vorladung des auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten zum Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung, nämlich so, dass ihm wenigstens drei Tage zur Vorbereitung seiner Verteidigung frei bleiben, verletzt den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Die in der Äußerung zur Nichtigkeitsbeschwerde von der Verteidige... mehr lesen...
Norm: StPO §38aStPO §455 Abs2
Rechtssatz: Ein Machthaber muß der Gerichtssprache mächtig sein. Eine Übersetzungshilfe ist hiefür in § 38a StPO nicht vorgesehen. Entscheidungstexte 13 Os 134/96 Entscheidungstext OGH 18.09.1996 13 Os 134/96 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105877 Doku... mehr lesen...
Norm: GRBG §7 Abs1StPO §221 Abs1StPO §447StPO §455 Abs2StPO §459
Rechtssatz: Die Vorführung eines der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht ferngebliebenen Beschuldigten, der weder unter Aufforderung zum persönlichen Erscheinen (§§ 455 Abs 2, 459 StPO) noch unter Androhung der Vorführung (§ 221 Abs 1 in Verbindung mit § 447 StPO) gehörig geladen worden war, verletzt diesen im Grundrecht auf persönliche Freiheit. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs2StPO §455 Abs2StPO nF §452 Z7
Rechtssatz: Die Beigebung eines Armenvertreters ist im Übertretungsverfahren auch in höherer Instanz unzulässig. Entscheidungstexte 9 Os 131/68 Entscheidungstext OGH 10.10.1968 9 Os 131/68 Veröff: SSt 39/33 = EvBl 1969/74 S 110 = RZ 1969,30 12 Os 83/69 Entscheidungstext OGH 14.... mehr lesen...