RS OGH 2000/4/12 13Os36/00, 13Os63/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2000
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Norm

MRK Art6 Abs1 II5a3
MRK Art6 Abs3 litb IV2
StPO §471 Abs2
StPO §455 Abs1
StPO §455 Abs2

Rechtssatz

Die nicht gesetzmäßige Vorladung des auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten zum Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung, nämlich so, dass ihm wenigstens drei Tage zur Vorbereitung seiner Verteidigung frei bleiben, verletzt den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Die in der Äußerung zur Nichtigkeitsbeschwerde von der Verteidigerin mehrmals herausgestrichene Machthabervollmacht des Verteidigers (§ 41 Abs 4 MedienG, § 455 Abs 2 StPO) ändert daran nichts, weil sie nur zur Vertretung in der Hauptverhandlung, nicht aber zur Entgegennahme einer Vorladung zur Berufungsverhandlung berechtigt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 36/00
    Entscheidungstext OGH 12.04.2000 13 Os 36/00
  • 13 Os 63/03
    Entscheidungstext OGH 14.05.2003 13 Os 63/03
    Vgl aber; Beisatz: Ob der Angeklagte mit der in § 471 Abs 4 StPO vorgesehenen Bemerkung rechtzeitig geladen wurde, ist eine Frage tatsächlicher Natur, die das Berufungsgericht in freier Beweiswürdigung zu entscheiden hat. (T1); Beisatz: Analoge Anwendung der Bestimmungen über die außerordentliche Wiederaufnahme nach § 362 StPO (durch den Obersten Gerichtshof). (T2); Beisatz: Ob dem Rechtsmittelgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung in Stattgebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach § 292 letzter Satz StPO oder in analoger Anwendung der Bestimmung über die außerordentliche Wiederaufnahme aufgetragen wird, betrifft alerdings keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 8 Abs 1 Z 1 OGHG). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113427

Dokumentnummer

JJR_20000412_OGH0002_0130OS00036_0000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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