RS OGH 1994/10/25 15Os152/94, 14Os24/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1994
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Norm

GRBG §7 Abs1
StPO §221 Abs1
StPO §447
StPO §455 Abs2
StPO §459

Rechtssatz

Die Vorführung eines der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht ferngebliebenen Beschuldigten, der weder unter Aufforderung zum persönlichen Erscheinen (§§ 455 Abs 2, 459 StPO) noch unter Androhung der Vorführung (§ 221 Abs 1 in Verbindung mit § 447 StPO) gehörig geladen worden war, verletzt diesen im Grundrecht auf persönliche Freiheit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060954

Dokumentnummer

JJR_19941025_OGH0002_0150OS00152_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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