Norm: StPO §180 Abs2 Z3StPO §452 Z3
Rechtssatz: Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO durch das Oberlandesgericht widerspricht der Bestimmung des § 452 Z 3 StPO, wonach die Untersuchungshaft bei einer in die Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes fallenden strafbaren Handlung nur wegen Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr verhängt werden darf. Ents... mehr lesen...
Norm: GRBG §1StPO §9 Abs1 Z1 AStPO §10 Z1StPO §452 Z3
Rechtssatz: Der Umstand, daß die Untersuchungshaft nicht vom Bezirksrichter, sondern vom Journalrichter des Landesgerichtes verhängt wurde, kann nicht Gegenstand einer Grundrechtsverletzung sein, da - bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen - aus der Haftentscheidung eines sachlich zwar unzuständigen, aber übergeordneten Gerichtes eine Grundrechtsverletzung in der Bedeutung des § 2 GRB... mehr lesen...
Norm: StPO §9 Abs1 Z1 AStPO §452 Z3
Rechtssatz: Wegfall des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr infolge der mit 01.10.1993 in Kraft getretenen Zuständigkeitsverschiebung zum Bezirksgericht durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993 (§ 9 Abs 1 Z 1 StPO nF). Entscheidungstexte 13 Os 158/93 Entscheidungstext OGH 10.11.1993 13 Os 158/93 ... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs1 II3StPO §451StPO §452
Rechtssatz: EGMR 24.2.1993, 93/1991/345/418 Serie A Nr 255 (Fey gg Österreich) Führung des Vorverfahrens und Leitung der Hauptverhandlung durch denselben Richter in einem bezirksgerichtlichen Verfahren; keine Verletzung des Rechts auf ein unparteiisches Gericht. Veröff: JBl 1993,508 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1993:RS0105617 ... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs2StPO §452 Z7
Rechtssatz: Keine Beigebung eines Verteidigers für den Beschuldigten nach dem § 41 Abs 2 StPO in bezirksgerichtlichen Strafsachen auf Grund einer Privatklage. Entscheidungstexte 13 Os 132/92 Entscheidungstext OGH 16.12.1992 13 Os 132/92 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1992:... mehr lesen...
Norm: RAO §14StPO §41 Abs2StPO§79 Abs2StPO §79 Abs4StPO §364
Rechtssatz: Auch wenn der gemäß § 41 Abs 2 StPO vom Gericht beigegebene und gemäß § 45 RAO vom Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestellte Verteidiger die Hauptverhandlung nicht selbst verrichtet, sondern einen anderen Rechtsanwalt substituiert, bleibt er der bestellte Verteidiger des Angeklagten, sodass ihm (und nicht dem Substituten) die Urteilsausfertigung zur Ausführun... mehr lesen...