Norm
GRBG §1Rechtssatz
Der Umstand, daß die Untersuchungshaft nicht vom Bezirksrichter, sondern vom Journalrichter des Landesgerichtes verhängt wurde, kann nicht Gegenstand einer Grundrechtsverletzung sein, da - bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen - aus der Haftentscheidung eines sachlich zwar unzuständigen, aber übergeordneten Gerichtes eine Grundrechtsverletzung in der Bedeutung des § 2 GRBG nicht abgeleitet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0060980Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008