RS OGH 1997/4/15 11Os54/97

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Veröffentlicht am 15.04.1997
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Norm

StPO §180 Abs2 Z3
StPO §452 Z3

Rechtssatz

Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO durch das Oberlandesgericht widerspricht der Bestimmung des § 452 Z 3 StPO, wonach die Untersuchungshaft bei einer in die Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes fallenden strafbaren Handlung nur wegen Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr verhängt werden darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107305

Dokumentnummer

JJR_19970415_OGH0002_0110OS00054_9700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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