Norm
StPO §180 Abs2 Z3Rechtssatz
Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO durch das Oberlandesgericht widerspricht der Bestimmung des § 452 Z 3 StPO, wonach die Untersuchungshaft bei einer in die Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes fallenden strafbaren Handlung nur wegen Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr verhängt werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107305Dokumentnummer
JJR_19970415_OGH0002_0110OS00054_9700000_002